Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 16.06.1992 – 5 StR 247/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR _ 247/92 RL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Yunus S EEB aus ro, geboren am WEB 155: in GW (<@E) /Türkei.

wegen Vergewaltigung

58

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1992 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1991 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß

der Anklageschrift vom 16. Juli 1990 und dem Eröffnungsbeschluß vom 1. August 1991 zur Last gelegt, in der Zeit von

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/5-str-247-92#rd_2

Mai 1987 bis Februar 1989 durch dieselbe Handlung ein fortgesetztes Verbrechen der Vergewaltigung, ein fortgesetztes Verbrechen der sexuellen Nötigung und ein fortgesetztes Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern begangen zu haben. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung. Das Landgericht hat weitere Einzelakte einer fortgesetzten Handlung der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO $S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; BGH Beschluß vom

3. April 1992 - 2 StR 115/92 -).

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