Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 20.03.1992 – 3 StR 52/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. März 1992 in der Strafsache

gegen

Günter ı EEE . geborener SCHE aus og, senoren an EB. EEE 1946 in DE.

wegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19, August 1991 aufgehoben

a) mit den Feststellungen in den Fällen II 12 und 13 der Urteilsgründe (Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen (II 12 und 13 der Urteilsgründe), wegen Betruges in zehn Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der SS 247, 230 Abs. 1 StPO rügt und den absoluten Revisionsgrund des S 338 Nr. 5 geltend macht, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Angeklagte hat während der Vernehmung der Zeugin Tanja sau aufgrund einer nach S 247 Satz 1 StPO ge” troffenen Anordnung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Nach Abschluß der Vernehmung entschied der Vorsitzende, daß von der Vereidigung der Zeugin nach S 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde, weil sie Verletzte sei. Sodann wurde die Zeugin 'im allseitigen Einverständnis' entlassen. Erst hierauf wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geholt und von dem wesentlichen Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin unterrichtet.

Diese Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz. Die Hauptverhandlung hat in Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden (§ 230 Abs. 1 StPO). § 247 Satz 1 StPO ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme nur für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen. Dazu gehören nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen und über dessen Entlassung nicht (BGH NStZ 1988, 469) mit der Folge, daß im vorliegenden Fall ein

Ss

wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden ist, obwohl dieser nach

s 230 Abs. 1 StPO hätte zugegen sein müssen (S§ 338 Nr. 5 StPO) ."

Dem tritt der Senat bei. 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II 12 und 13 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstra-

fenausspruchs zur notwendigen Folge.

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