Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.03.1992 – 2 StR 493/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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vom 18. März 1992
in der Strafsache
gegen
Josef C EEE - ı : EEE A, <eborener CB aus WED EEE EEE. Seboren am mp. WER 1946 in Le ii.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1991 dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 1, 4, 12, 18, 23, 24 und 26 der Anklage freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.
Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, durch 27 selbständige Handlungen andere betrogen zu haben. Das Landgericht hat ihn in den im Beschlußtenor aufgeführten Fällen nicht verurteilt, die übrigen Taten hat es als eine fortgesetzte Handlung aufgefaßt. Um die Anklage und den Eröffnungsbeschluß zu er-
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schöpfen, hätte das Landgericht den Angeklagten in den genannten Fällen freisprechen müssen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, läßt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO S 357 Erstreckung 2; BGH, Beschl. v. 15. Mai 1991 - 2 StR 514/90; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 360 Rdn. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.
Maier Theune Niemöller Gollwitzer Bode