Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 11.03.1992 – 5 StR 81/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
(alt: 5 StR 158/91) vom 11. März 1992
in der Strafsache
gegen
Gerhard WEN seborener na aus Schi. Geboren am GEHE 1550 ir. 1 EEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel-
kosten, an das Landgericht Stade zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist mangels fristgerechter ausreichender Begründung unzulässig (SS 344 Abs. 2 Satz 2, 345
Abs. 1 StPO), könnte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Indes hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Die Jugendkammer hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Vergangenheit Alkoholprobleme hatte, die sich "bis zur Abhängigkeit gesteigert" hätten
(UA S. 4), und sich daher, teilweise auch nach der Tat, Entziehungskuren unterzog (UA S. 4, 6). Der massive sexuelle Mißbrauch eines 4jährigen Kindes durch den nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten deutet auf ein beträchtliches Maß an Enthemmung bei Tatbegehung hin (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6). Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Jugendkammer, "Anhaltspunkte für die Anwendung der ss 20, 21 StGB" seien "nicht erkennbar" (UA S. 13), unzutreffend; sie mußte vielmehr eine alkoholisch bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Erwägung ziehen. Hiervon war sie auch nicht etwa durch die nicht überprüfte, möglicherweise unzutreffend im vermeintlichen Verteidigungsinteresse gemachte Angabe des Angeklagten entbunden, seine Alkoholprobleme hätten sich im Jahre 1989 erst nach der Trennung von seiner Frau und damit erst nach der Tatzeit verstärkt (UA S. 6, 8). Daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung alkoholbedingt gänzlich aufgehoben gewesen sein könnte, schließt der Senat aufgrund der zur Tat getroffenen Feststellungen sicher aus.
Der Senat weist darauf hin, daß die Jugendkammer, die wegen nach der Tat gegen den Angeklagten verhängter und vollstreckter Geldstrafen einen Härteausgleich in zulässiger Weise durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe und
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deren Minderung um die vollstreckten Strafen vornehmen wollte (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1), desungeachtet jene Strafen nicht vollständig zum Abzug gebracht hat (UA S. 13 £.).
Im Falle erneuter Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wird zu prüfen sein, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; deren erneute Versagung wird gegebenenfalls zu begründen sein. Von selbst versteht sich eine Ablehnung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ungeachtet des Gewichts der Tat und ihrer Begehung während laufender Bewährungsfrist - indes wegen andersartiger Taten -, gerade auch im Blick auf den mittlerweile eingetretenen beträchtlichen Zeitablauf, hier nicht (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1).
US
Angesichts dessen, daß bereits das erste Urteil in dieser Sache umfassend aufgehoben werden mußte, macht der Senat nunmehr von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein
anderes Landgericht nach S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch.
Laufhütte Horstkotte Harms
Schäfer Basdorf