Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.04.1991 – 5 StR 158/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maurer Gerhard w
geborener N aus rn "En. geboren am EEE 1950 in om.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die sechsjährige Zeugin Sarah O@EEEER 21: Tatopfer vernommen hat, ohne sie über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52
Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren. Das Landgericht hat offensichtlich übersehen, daß der Angeklagte durch die Eheschließung mit der Mutter der Zeugin zum Stiefvater der Zeugin geworden war und mit ihr mithin nach
$S 1590 BGB in gerader Linie verschwägert ist.
Der Mangel der fehlenden Belehrung ist auch nicht deswegen unschädlich, weil das Verfahren gegen den Angeklag-
ten aufgrund der Anzeige seiner Ehefrau in Gang gekommen ist, diese ihr Zeugnisverweigerungsrecht gekannt hat und den Umständen nach von deren Einverständnis mit der Vernehmung ihrer Tochter ausgegangen werden kann (vgl. BGHR StPO S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Verletzung 5). Denn abgesehen davon, daß das Landgericht infolge seines Versehens
gar nicht geprüft hat, ob die Zustimmung der Ehefrau des Angeklagten als gesetzlicher Vertreterin der Zeugin Sarah OB nach s 52 Abs. 2 StPO erforderlich ist, enthebt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht von der Verpflichtung, auch den kindlichen Zeugen selbst über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und darauf dessen Aussagebereitschaft zu erkunden (vgl.
BGHSt 21, 303; BGHSt 23, 221; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2; BGH Urteil vom 22. Januar 1991
- 1 StR 624/90).
Die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene, umstrittene Frage, ob der Ehegatte des Beschuldigten als alleiniger gesetzlicher Vertreter die Zustimmung nach
§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO erteilen kann oder ob er hiervon in entsprechender Anwendung von S5 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen ist und insoweit die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich wird (so: Pelchen in KK StPO 2. Aufl. § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR StPO 5 52 Rdn. 25, Rieß NJW 1975 S. 83 Fußn. 42; Schimansky in Festschrift für Pfeiffer S. 297 (303) gegen: Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. $S 52 Rdn. 20; offengelassen in BGH Urteil vom 8. Januar 1987 - 1 StR 658/86) bedarf hier keiner Entscheidung, zumal für die neue Hauptverhandlung infolge des dann eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr ohne weiteres von fehlender Verstandesreife bei der Zeugin Sarah Ortmann auszugehen ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach S 52
Abs. 3 StPO beruht, da nicht abzusehen ist, wie die Zeugin, auf deren Angaben das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt, sich nach Belehrung entschieden hätte.
EI
Auf die weitere Rüge der Revision, auch bei der Begutachtung der Zeugin Sarah CD aut ihre Glaubwürdigkeit durch die Sachverständige Isenberg im Ermittlungsverfahren sei die nach § 81 c Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben, kommt es daher nicht mehr an. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung insoweit auf BGHSt 36, 217 hin. Die von der Sachverständigen mitgeteilten Angaben der Zeugin können in der neuen Hauptverhandlung nur dann verwertet werden, wenn diese nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. Pelchen in KK aaO § 52 Rdn. 36).
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