Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.12.1991 – 3 StR 465/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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36

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Alexander Friedrich L im aus DE, dort geboren am ‘ m 1382.

wegen sexueller Nötigung

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A3SE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 4. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Nebenklägerin Heike Rensch wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hupe aus Düsseldorf gewährt (S 397 a StPO).

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch sind

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch dagegen hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tat mehrere, im Urteil genannte Gaststätten aufgesucht ("Pa "WEB ), in denen er auch Alkohol getrunken hat. Welche alkoholischen Getränke er in den Gaststätten "BB ', "Pi" und "PB" zu sich genommen hat, teilt das Urteil nicht mit. Von der zuletzt aufgesuchten Wirtschaft begab sich der - nicht einschlägig bestrafte - Angeklagte zur Wohnung des Tatopfers, einer ihm flüchtig bekannten Nachbarin, an deren Tür er gegen 4 Uhr morgens klingelte. Unter diesen Umständen liegt eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nahe. Die Strafkammer hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, daß der Angeklagte zwar alkoholisch enthemmt war (UA S. 26 £.), sein Hemmungsvermögen aber nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 12). Um dem Senat insoweit eine Nachprüfung zu ermöglichen, hätte das Landgericht, da eine Blutprobe nicht entnommen worden war, den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholgehalt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundlagen ermitteln und beachten müssen, daß von einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 231; 36, 286; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, § 21 Alkoholwirkungen 6).

AZE

Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die

die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 20 StGB

in Frage stellen.

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