Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 5 StR 558/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 28. Januar 1992
in der Strafsache gegen
den Koch Frank K 5 zus HemE
geboren am CB 1360 in TEE.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
28. Januar 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (5 250 iV mit § 255 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft.
Der zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte ist nach den Feststellungen in der ehemaligen DDR siebenmal verurteilt worden. Er hat deswegen mindestens siebeneinhalb Jahre im Strafvollzug der ehemaligen DDR zugebracht. Die früheren Verurteilungen ergingen überwiegend wegen Diebstahls. Nur die erste Verurteilung betraf eine Raubtat. Gewaltsam ist der Angeklagte auch bei der als Diebstahl abgeurteilten Tat vom 20. September 1982 vorgegangen; er
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hatte hier einer Frau während eines Gesprächs die Geldbörse aus der Hand geschlagen (UA S. 7). Angaben über den Einfluß von Alkohol auf frühere Straftaten finden sich nur im Hinblick auf die zuletzt genannte Tat sowie auf den am 5. Mai 1982 begangenen versuchten Raub.
Der Tatrichter hat die Annahme eines minder schweren Falles nach $S 250 Abs. 2 StGB (iV mit § 255 StGB) verneint und bei dem Angeklagten, der die jetzt abgeurteilte Tat unter dem Einfluß einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,8 o/oo begangen hat, eine Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB abgelehnt. Beide Entscheidungen begründet er damit, daß der Angeklagte wußte, daß er "nach dem Genuß von Alkohol aggressiv wird und dazu neigt, Straftaten zu begehen" (UA S. 25, 26).
Die Gründe, aus denen der Tatrichter die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt und bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (UA S. 23) dem Angeklagten die Strafmilderung nach S 49 StGB versagt hat, sind in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargetan. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte in Kenntnis der aggressionsfördernden Wirkung des Alkohols vor der Tat getrunken hat. Auch darf von der Regel, daß bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Strafe nach S 49 StGB gemildert wird, zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende Momente ausgeglichen werden; so kann es sich verhalten, wenn der Täter seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat und sich der Neigung, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, bewußt war oder doch hätte bewußt
sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19). "Ausgeschlossen" ist freilich in solchen Fällen entgegen der Annahme des Landgerichts ein minder schwerer Fall ebensowenig wie die Anwendung des S 49 Abs. 1 StGB. Vielmehr bedarf es jeweils einer umfassenden Würdigung aller Umstände. Hierbei sind die Art und der Zeitpunkt der früher unter Alkoholeinfluß begangenen Taten zu würdigen (BGHR aaO 16); auch ist bei der Beurteilung der Schuldhöhe zu berücksichtigen, unter welchen Umständen der Angeklagte vor der neuen Tat Alkohol zu sich genommen hatte.
Hier weisen die in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände Besonderheiten auf, mit denen sich der Tatrichter hätte auseinandersetzen müssen: Die unter dem Einfluß von Alkohol begangenen strafbaren Aggressionstaten lagen zur Tatzeit mehr als acht Jahre zurück; die später abgeurteilten Taten wiesen keine Züge von Gewalt auf und waren, soweit sich dies den Urteilsgründen entnehmen läßt, auch nicht die Folge übermäßigen Alkoholkonsums. Die zeitweise erhebliche Aufnahme von Alkohol in den vergangenen Jahren hat dem Angeklagten nach Mitteilung des medizinischen Sachverständigen "offenbar als eine Art "Realitätsabschottung' im ansonsten tristen Alltag der früheren DDR gedient" (UA S. 22). Die jetzt abgeurteilte Tat hat der Angeklagte begangen, nachdem er, zwei Tage zuvor aus Strafhaft entlassen, in seiner Heimatstadt Halle an der Saale keine Arbeit gefunden hatte und deswegen nach Berlin gefahren war, um sich die Stadt anzusehen. Die Alkoholaufnahme am späteren Tatort geschah in geselliger und offenbar entspannter Atmosphäre in einer Nachtbar (UA S. 11). Unter diesen Umständen verstand es sich nicht von selbst, daß sich der Angeklagte des lange
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zurückliegenden Zusammenhanges zwischen Alkoholgenuß und eigener Aggressivität bewußt wurde oder bewußt werden
konnte und daß deswegen seine Schuld bei einer Gesamtwürdigung erhöht erschien.
Für die erneute Strafbemessung wird im übrigen auf die Senatsentscheidung über die Bedeutung von Vorstrafen aus der ehemaligen DDR bei der Strafzumessung (BGH StV 1991, 558 = NStZ 1992, 33) hingewiesen. Um eine straferhöhende Bedeutung solcher früheren Verurteilungen zu belegen, genügt nicht der Hinweis, daß sie sich auf Straftaten bezogen, "die auch im Geltungsbereich der Bundesrepublik der Strafverfolgung ausgesetzt gewesen wären" (UA
S. 27). Insbesondere verstand es sich, auch mit Rücksicht auf die Höhe der mitgeteilten früheren Diebstahlsstrafen, nicht von selbst, daß "längere Strafverbüßungen" den Angeklagten "nachhaltig beeindrucken" (UA
S. 27) mußten.
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