Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 09.01.1992 – 1 StR 705/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 705/91 BESCHLUSS
vom 9. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Michael C EEE aus MW. dort geboren am DREIER
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
I.
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 1991 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des ange-
fochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben der
Verteidiger und der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle die Sachrüge erhoben und diese ausgeführt. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist konnten weitere Ausführungen hierzu gemacht werden, was der Angeklagte genutzt hat.
RN
Der Antrag "auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist" kann damit nur zum Ziel haben, nachträglich Verfahrensrügen anbringen zu wollen. Das aber berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGESt 14, 44, 45; BGH bei Pfeiffer/Maul NStZ 1985, 493). Gründe, die ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zum zweck der Nachholung von Verfahrungsrügen rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung schon deswegen unzulässig, weil mit dem Wiedereinsetzungsamtrag und bis jetzt eine solche Verfahrensrüge nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
3. Das Landgericht hat dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
a) Unbegründet ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bereits insoweit, als sie sich dagegen ‚wendet, daß der Angeklagte seine Auslagen selber tragen soll. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die dem verurteiiten Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHSt 36, 27 ££.).
b) Bei der sofortigen Beschwerde über die Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts - der Angeklagte, der seinen Vater aus Habgier tötete, habe
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sein Geständnis an eine Zeitung verkauft und sich damit Geldmittel verschafft - gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die auf dieser Tatsachenbasis erfolgte Ermessensentscheidung des Landgerichts - aus erzieherischen Gründen werde daher von der Anwendung des § 74 JGG abgesehen - ist nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Landgerichts, die Tötung aus Habgier und den anschließenden "Verkauf" des sich darauf beziehenden Geständnisses zu verknüpfen, war zulässig und lag nahe und konnte für die Entscheidung Bedeutung gewinnen, wie sich eine Kostenfreistellung oder -auferlegung erzieherisch auswirken werde.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl