Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.01.1992 – 1 StR 741/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 741/91 BESCHLUSS
3.1.92 vom 7. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Ralf Heinrich W gib aus reg geboren an ED 1967 in SED:
wegen schweren Raubes
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N
- 2 -
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 7. Januar 1992 einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Werden wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
28. Juni 1991 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Gründe:
Zur Aufhebung des Urteils führt ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 StPO.
Das nach eintägiger Hauptverhandlung am 28. Juni 1991 verkündete Urteil war gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 2. August 1991 vollständig zu den Akten zu bringen. Dazu gehört, daß das Urteil an diesem Tage von den drei Berufsrichtern auch unterschrieben ist; hier fehlte die Unterschrift des Beisitzers Dr. RB. Das Unterlassen beruhte, wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, auf einem Versehen. Der Mangel konnte nicht mehr behoben werden (BGHSt 28, 194, 195 f.). ES handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund.
Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels
erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten (vgl. BGHSt 17, 176, 179).
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl