Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 3 StR 471/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 471/91
in der Strafsache
gegen
Damiano Mgp aus DENE em, geboren am © WED 1966 in n@B (Italien),
wegen sexueller Nötigung u.a.
wIIlI
A3T
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 gemäß § 397 a, $S 349 Abs. 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Der Nebenklägerin Nicole WB geb. Sim wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts M@@ aus Düsseldorf für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin SEA zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des - beide Taten bestreitenden - Angeklagten dringt mit der Aufklärungsrüge durch.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begaben sich der Angeklagte, Salvatore 2 und Luidi TEE zusammen mit der Nebenklägerin und der Zeugin SC an ı. April 1988 nach 1.30 Uhr in die Wohnung von Luigi TBB. Nachdem Salvatore AB und die Zeugin SC «ie wohnung für mindestens 30 Minuten verlassen hatten und Luigi TB zigaretten holen gegangen war, zwang der Angeklagte die Nebenklägerin unter Gewaltanwendung und Drohungen zum Analverkehr. Später erzwang er auch den Oralverkehr. Luigi TB legte sich nach der Rückkehr auf die Bettcouch und schlief dort möglicherweise ein. Nachdem die Zeugin SB mit Salvatore I 3 5) zurückgekommen war, packte sie der Angeklagte, um sie zu vergewaltigen. Sie schrie um Hilfe und schleuderte einen Schuh gegen den auf der Couch liegenden Luigi TER. Dieser erhob sich daraufhin und wies alle Beteiligten aus seiner Wohnung.
Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, sich während des Aufenthalts in der Wohnung von Luigi TED den Mädchen nicht sexuell genähert zu haben, aufgrund der Bekundungen der Tatopfer für widerlegt an. Der Zeuge ABB, gegen den das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat die Darstellung der Tatopfer über den Ablauf des Tatgeschehens nicht bestätigt. Seine Aussage hält die Strafkammer für unglaubhaft.
Mit der zulässigen Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer hätte die von Luigi T@BEEEB gegebene Darstellung des Tatgeschehens in die Hauptverhandlung einführen und sich bei der Beweiswürdigung mit ihr auseinandersetzen müssen. Luigi Tee hat als Mitbeschuldigter vor der Polizei ausgesagt: Als er vom
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Zigarettenholen zurückgekommen sei, hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin angezogen auf dem Bett gelegen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, daß in der Wohnung etwas gegen den Willen der Mädchen geschehen sei, und sich schlafen gelegt. Als es dann laut geworden sei, habe er alle aus seiner Wohnung hinausgeworfen.
Im Urteil wird diese Aussage nicht erwähnt, aber im Widerspruch zu ihr festgestellt, daß der Angeklagte mit der Nebenklägerin noch den Afterverkehr ausführte, als Luigi TOD zurückkam, daß dieser auf die Hilferufe der Nebenklägerin nicht reagierte, sondern dem weiteren Sexualgeschehen zusah.
Bei dieser Beweislage kam der Aussage von Luigi TB als Tatzeugen erhebliches Gewicht zu. Die Strafkammer hätte sie daher nicht verschweigen dürfen. Entweder hätte sie den Aufenthalt des nach Italien abgeschobenen Zeugen ermitteln und ihn zur Hauptverhandlung laden oder - falls er in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte - seine polizeiliche Aussage nach § 251 Abs. 2 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen, wenigstens einen der beiden dort genannten Vernehmungsbeanmten oder den anwesenden Dolmetscher als Zeugen hören und die Tatschilderung von Luigi TWEW> im Urteil werten müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dann die Beweiswürdigung wenigstens zu Teilen des festgestellten mehraktigen Geschehens anders ausgefallen wäre. Denn der Bekundung von Luigi TED kann nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, zumal er nach den
Feststellungen des Landgerichts durch sein Eingreifen die Vollendung des Vergewaltigungsversuchs an der Zeugin Schindler verhindert und die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPpo eingestellt hat.
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