Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 3 StR 477/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#33

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Thomas Roger B EB , geboren an & BED 1959 in sm,

wegen Diebstahls

wımll

AZE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Kleve - auswärtige Strafkammer Moers - vom 24. September 1991 auf-

gehoben.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 19. Juni 1991 verkündete Urteil gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß S§ 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet.

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß $S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es. Der Vorsitzende hat in seiner Zustellungsanordnung als Zustellungsempfänger nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt BEER. bezeichnet, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt Dr. M®. Das schriftliche Empfangsbekenntnis trägt auch nicht den handschriftlichen Namenszug des Pflichtverteidigers, sondern eines anderen

Rechtsanwalts der Sozietät, möglicherweise des Rechtsanwalts

Dr. MED. Im Falle der Bestellung eines Pflichtverteidigers muß die Zustellung des Urteils an diesen angeordnet werden und kann nur wirksam an ihn oder seinen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO erfolgen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 und 496; BGH wistra 1988, 238; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1991 - 5 StR 4/91). Dafür, daß Rechtsanwalt Dr. MB allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts BEE sewesen ist, ergibt sich nichts aus den Akten. Die Zustellung ist deshalb nachzuholen.

Ruß Rissing-van Saan Blauth Miebach Terno