Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.01.1991 – 5 StR 4/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

0

5 StR 4/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Jacek K EB aus zum. geboren am EEE 1966 in EB (Polen) ,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1991 beschlossen:

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des

Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1990 aufgehoben (5 346 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Das Lanägericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 23. Juli 1990 verkündetes Urteil gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten

gemäß S 346 Abs. 2 StPO ist begründet.

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie noch nicht in Lauf gesetzt ist. Voraussetzung hierfür ist die Zustellung des angefochtenen Urteils (S 345 Abs. 1

Satz 2 StPO). Diese ist hier vom Vorsitzenden angeordnet worden, aber nicht wirksam erfolgt. Das Empfangsbekenntnis für die Zustellung des Urteils ist nicht von dem bestellten Verteidiger Rechtsanwalt sn sondern von

0

Rechtsanwalt Rep ("i.V. Rp") unterzeichnet worden. Es ergibt sich nicht aus den Akten, daß der Zustellungsemp-

fänger allgemeiner Vertreter im Sinne des S 53 BRAO gewesen ist. Eine wirksame Zustellung des Urteils ist deshalb nicht nachgewiesen (vgl. BGH wistra 1988, 236; BGH StV 1981, 12).

Laufhütte Fuhrmann Horstkotte Harms Häger