Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 4 StR 555/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS§
in der Strafsache -
gegen
Harald > E aus HE, geboren am EEE 1955 in SED.
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten vierzehn bzw. fünfzehn Jahre alten Nichte Yvonne B., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit besonderen Begleitumständen der Taten vermissen, welche den Verdacht einer unzutreffenden Belastung des Angeklagten durch das Tatopfer als einzige Tatzeugin erwecken können. Nach den Feststellungen des Urteils war Yvonne B. unmittelbar nach der zweiten Tat mit ihrer Mutter, die nach ihr gerufen hatte, zusammengetroffen. Dabei vertraute sie sich der Mutter jedoch nicht an, ob-
gleich sie nach ihrer Aussage ungeachtet der Strafanzeige wegen der ersten Tat wiederum vom Angeklagten vergewaltigt worden war. Vielmehr gebrauchte sie - nicht anders als schon nach der ersten Tat - zunächst eine unwahre Ausrede und berichtete ihrer Mutter erst wesentlich später auf deren insistierende Nachfrage von der Vergewaltigung. Damit, daß dieses Verhalten der Geschädigten ein Indiz gegen einen unfreiwilligen, gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sein könnte, hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Darin, daß Yvonne B. aus Angst vor ihrer Mutter dieser gegenüber einen einverständlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht zugeben wollte, könnte auch ein - vom Landgericht vermißtes (UA 18) - Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gelegen haben. Insoweit hat das Landgericht die Möglichkeit eines einverständlich vollzogenen Geschlechtsverkehrs als "reine Hypothese" abgetan, weil der Angeklagte selbst jegliche sexuellen Handlungen geleugnet hatte (UA 19). Hierbei hat das Gericht aber wiederum die naheliegende Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, daß der bislang unbestrafte, zudem wenig intelligente Angeklagte mit dem Leugnen eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs auch den Versuch unternommen haben könnte, eine deshalb befürchtete Bestrafung wegen eines vermeintlich oder tatsächlich (S 1§ 2 StGB) strafbaren Verhaltens von sich abzuwenden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin lückenhaft und genügt nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine erschöpfende Beweiswürdigung stellt (vgl. BGHR StGB § 177
Abs. 1 Beweiswürdigung 4; StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49 £
m.w.Nachw.).
Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird schon bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Yvonne B. zu beachten haben, daß deren Angaben zu ihrer Gegenwehr und zu der vom Angeklagten verübten Gewalt ausweislich der Gründe des aufgehobenen Urteils (UA 6, 10) - im Gegensatz zu anderen von der Zeugin angegebenen Begleitumständen der Taten - weitgehend wenig anschaulich erscheinen. Gegebenenfalls wird sich die Kammer mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob - auch aus der Sicht des Angeklagten - eine Gewaltanwendung, wie sie der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfordert (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8), oder nur ein erheblich geringerer Grad einer gewissen Kraftaufwendung vorliegt, der mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 182 Abs. 1 StGB einhergehen kann (vgl. BGHSt 7, 99, 100; 22, 154, 157).
Insbesondere für den Fall, daß der Angeklagte erneut der Vergewaltigung für schuldig befunden werden sollte, können die Feststellungen im aufgehobenen Urteil über Besonderheiten in der persönlichen, namentlich sexuellen Entwicklung des Angeklagten (vgl. UA 4, 27), die erforderlichenfalls näher aufzuklären sein werden, sowie der Umstand erneuter Begehung einer Sexualstraftat zum Nachteil desselben Opfers ungeachtet der Kenntnis von der Anzeige der Vortat Veranlas-
sung geben, wegen der Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständigengutachten einzu-
holen.
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