Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 4 StR 544/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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26/41 69

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. Melanie Hannelore H EEE aus ÜCEEB, seboren am EEG 194% ir SCHEN,

2. Christian H m aus OCEEEEEB seboren am EEE 1971 ir OT,

wegen gefährlicher Körperverletzung

wılI

67

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 1991 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Zwischen der Angeklagten Melanie H. und dem Tatopfer, ihrem Lebensgefährten Albert S., von dem sie sich zur Tatzeit vorübergehend getrennt hatte, kam es im Treppenhaus vor der Wohnung der Angeklagten zu gegenseitigen Beschimpfungen und einer Rangelei. Anlaß war ein unbegründeter Vorwurf des Albert S. gegen die Angeklagte. Im Laufe der Auseinandersetzung brachte der stark sehbehinderte Sohn der Angeklagten, der Mitangeklagte Christian H., seiner Mutter, um ihr zu helfen, einen Hammer, mit dem sie Albert S. mehrmals auf den Kopf schlug. Als dieser den Hammer festhielt und so weitere Schläge durch die Angeklagte verhinderte, sprühte ihm der Angeklagte Christian H. aus einer Sprühfla-

sche, die er im Badezimmer ergriffen hatte, eine Flüssigkeit ins Gesicht, bei der es sich, was der Angeklagte nicht wußte, um Salzsäure handelte. Albert S. erlitt erhebliche

Kopf- und Augenverletzungen.

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat die Angeklagte Melanie H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Christian H. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge

Erfolg.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 32 StGB versagt. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts und seine in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind jedoch unzulänglich.

a) Das Landgericht hebt wiederholt hervor, es könne nicht festgestellt werden, ob Albert S. mit der körperlichen Auseinandersetzung begonnen habe. Dann mußte es diese Möglichkeit jedoch nach dem Zweifelssatz zugunsten der Angeklagten bei der Prüfung einer eventuellen Notwehrlage zugrunde legen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 29 f). Es ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht sich hieran gehalten hat.

b) Zum Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung hat das Landgericht lediglich festgestellt: Albert S. und die

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Angeklagte Melanie H. gingen währenddessen zu Boden. Jedenfalls letztere lag am Boden, als ihr Sohn ihr den Hammer gab. Vor dem Versprühen der Säure hatte Albert S. den Hammer in seine Gewalt gebracht. Diese Feststellungen zur "Kampflage" sind unzureichend. Zur Beurteilung, ob eine Notwehrlage gegeben war, wären hier genauere Feststellungen zur Gefährlichkeit der Situation für die Beteiligten in objektiver und subjektiver Hinsicht unerläßlich gewesen (vgl. BGH NSt2Z 1983, 117; BGHR StGB S$S 32 Abs. 2 Angriff 2, Erforderlichkeit 5, 6), ebenso für die Frage des Vorliegens eines extensiven oder intensiven Notwehrexzesses. Sie werden nicht etwa durch den Hinweis des Landgerichts entbehrlich, daß sich die körperlich überlegene Angeklagte Melanie H. bei früheren Auseinandersetzungen erfolgreich gegen Albert S. habe zur Wehr setzen können. Dies hat allenfalls begrenzte Aussagekraft für die Beurteilung der "Kampflage" bei der hier gegebenen Auseinandersetzung, die der beträchtlich angetrunkene und infolgedessen auch grundlos gereizte Albert S. ausgelöst

hatte.

Ob das Landgericht letztlich eine Notwehrlage überhaupt oder aber den Verteidigungswillen der Angeklagten Melanie H. verneinen will, wird im Urteil ebenfalls nicht hinreichend deutlich. Die hilfsweise Annahme, sie habe jedenfalls die erforderliche Verteidigung überschritten, ist mangels hinreichender Feststellungen zur "Kampflage" für den Ausschluß der Rechtfertigung nach § 32 StGB allein nicht tragfähig.

c) Soweit das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Melanie H. während der Hauptverhandlung als Indiz für ihr

Tatverhalten - damit auch zum Nachweis, daß Albert S., seiner Zeugenaussage entsprechend, "nicht die treibende Kraft gewesen sei" und die Angeklagte weder am Hals gepackt noch mit dem Kopf auf die Treppe geschlagen habe - herangezogen hat, begegnet das durchgreifenden Bedenken, weil im Urteil hierbei maßgeblich auf die Reaktion der Angeklagten auf die Urteilsverkündung abgestellt und damit auf ein Indiz verwiesen wird, welches dem Gericht bei seiner Urteilsfindung noch gar nicht zur Verfügung stand (vgl. BGHR StPO

§ 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

3. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung eine Rechtfertigung der Tat der Angeklagten Melanie H. durch Notwehr mit tragfähiger Begründung ausschließen lassen sollte, wird es darüber hinaus, auch zur Klärung möglicher Putativnothilfe oder eines Nothilfeexzesses beim Angeklagten Christian H., eigenständiger Feststellungen zur Frage bedürfen, wie sich die Kampflage für diesen - schwer sehbehinderten und erst später am Geschehen beteiligten - Angeklagten darstellte. Der bloße Hinweis auf seine Kenntnis von früherem Verhalten seiner Mutter gegenüber dem Geschädigten, auf den sich das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang im wesentlichen beschränkt, reicht hierfür nicht aus.

Für den Fall, daß es erneut zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten Christan H. kommen sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die Entscheidung des Landgerichts, gegen diesen unbescholtenen Angeklagten, der in seiner Sehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, sich gleichwohl trotz auch sonst schwieriger persönlicher Verhältnisse

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außergewöhnlich günstig entwickelt hat und mit der Tat in einer für ihn unvorhergesehenen, aufregenden Situation seiner Mutter helfen wollte, wegen der Schwere der Schuld

($S 17 Abs. 2 JGG) Jugendstrafe zu verhängen, erscheint angesichts der vom Landgericht berücksichtigten Milderungsgründe und der für die Ablehnung eines Schuldspruchs nach § 224 StGB genannten Gesichtspunkte nicht tragfähig. Zwischen den letztgenannten Umständen, mit denen eine fahrlässige Verursachung der Folgen des § 224 StGB verneint wird, und den vom Landgericht für das Säureverspritzen aufgeführten Erschwerungsgründen, mit denen ihm Leichtsinn angelastet wird, besteht im übrigen ein unauflösbarer Widerspruch.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf