Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 21.11.1991 – 1 StR 698/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 698/91 In. 17.21
in der Strafsache
gegen
Sylvio v EB zus Schu, seboren am GE 1953 ir CE.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 22. Juli 1991 im Fall II 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die Sperre aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 - 3 Cs 458/90 - ist gegenstandslos.
4. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
EZ
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 - 3 Cs 458/90 - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich der letztgenannten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist es von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von bis zu 3,41 %0 zu Beginn der Tatzeit und erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) ausgegangen; Schuldunfähigkeit des Angeklagten ($S 20 StGB) hat es
ausgeschlossen.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie zu der klarstellenden Feststellung, daß die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Sperrfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 - 3 Cs 458/90 - gegenstandslos ist (vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB, 23. Aufl., § 55 Rdn. 59). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat zur Tat vom 5./6. März 1991 im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte habe am 5. März - zunächst in einer Gaststätte, später in der Wohnung des Zeugen DEN - in der Zeit von etwa 11.45 Uhr bis 21.30
Uhr insgesamt einen Liter Weißwein und sechs Liter Bier
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getrunken. Gegen 21.45 Uhr sei er, u.a. infolge des genossenen Alkohols, eingeschlafen. Als der homosexuell veranlagte Zeuge DEE nunmehr versucht habe, ihm - dem Angeklagten - die Jeanshose auszuziehen, sei er aufgewacht, habe eine leere Weinflasche ergriffen und damit auf den Kopf des DER eingeschlagen; DEE habe hierdurch eine heftig blutende Platzwunde erlitten und sei zu Boden gestürzt. Sodann habe er "aus Rache über die erneuten homosexuellen Zudringlichkeiten des Zeugen Gerd DEE den Entschluß (gefaßt), den ... Zeugen zur Herausgabe von Geld zu zwingen." Auf die Erklärung DOSE, er habe kein Geld in der Wohnung, habe der Angeklagte dem am Boden liegenden Zeugen mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und den Hals zugedrückt, "um der erhobenen ... Geldforderung Nachdruck zu verleihen und um sein Opfer ruhig zu stellen." vi habe daraufhin - gegen 21.55 Uhr - telefonisch seinen Vater unter einem Vorwand dazu veranlaßt, ihm am nächsten Tag 1.500 DM zu bringen. Am Morgen des 6. März habe der Angeklagte gegenüber Din seine Geldforderung wiederholt und sodann gegen 9.30 Uhr die Wohnung des Zeugen verlassen. Die geplante Übergabe des Geldes sei von dem
Vater des Zeugen DEE verhindert worden.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Bei einer aufgenommenen Gesamtalkoholmenge von 300 bis 320 g errechne sich unter Zugrundelegung des Körpergewichts des Angeklagten (76 kg), eines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines Resorptionsdefizits von 10 % eine Blutalkoholkonzentration von 5,07 bis 5,41 %o und
damit bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o für den Beginn der Tat (21.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,07 und 3,41 %0. Infolgedessen sei die Steuerungsfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht ausge-
schlossen gewesen.
Diese Erwägungen und der auf ihnen beruhende Schuld-
spruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %0 ausgegangen. Ist nämlich - wie hier - die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer bewiesenen oder nicht zu widerlegenden Trinkmenge zu ermitteln, so ist zu Gunsten des Angeklagten von dem günstigsten Abbauwert von 0,1 %o auszugehen (st.Rspr., zuletzt BGHSt 37, 231, 238; BGH, Beschl. vom 26. August 1991 - 3 StR 237/91). Danach würde sich im vorliegenden Fall - bei im übrigen gleicher Berechnung wie im angefochtenen Urteil - eine Blutalkoholkonzentration von 4,07 bis 4,41 %o für den Zeitpunkt 21.45 Uhr ergeben. Bei einer derartigen Alkoholisierung liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit zumindest sehr nahe, zumal bei einem trinkgewohnten Täter wie dem Angeklagten auch motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres ausschließt (BGHR, StGB S 20, Blutalkoholkonzentration 10 m.w.Nachw.). Hinzu kommt, daß das Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe schon bei der wesentlich geringeren Blutalkoholkonzentration von 2,88 %0o die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht hat und deshalb
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lediglich ein Vergehen des Vollrausches angenommen hat. Angesichts eines möglicherweise bis zu 1,53 %o höheren Blutalkoholwertes im Fall II 2 lassen sich auch aus dem besseren Erinnerungsvermögen des Angeklagten keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen; jedenfalls ist nicht zu erkennen, weshalb es, wie das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ausgeführt hat, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Unterschied machen soll, ob sich der Angeklagte "sinnlos betrunken" (Fall II 1) oder "lediglich nebenbei getrunken" hat (UA S. 21). Im übrigen ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters auch am
5, März 1991 - ebenso wie am 2. Dezember 1990 (Fall II 1) - infolge des Alkoholgenusses eingeschlafen, sodaß entgegen den vom Landgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 21) auch insoweit eine unterschiedliche Be-
wertung nicht gerechtfertigt erscheint.
Auf den dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 4,41 %o zur Tatzeit zu dem Ergebnis gelangt wäre, der Angeklagte sei - wenn auch erheblich vermindert - schuld-
fähig gewesen.
3, Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-
gendes hin:
a) Die Trinkmengenangaben des Angeklagten braucht der Tatrichter nicht unbesehen hinzunehmen. Er wird deshalb in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob entweder der
Alkoholgenuß tatsächlich geringer war als bisher angenommen
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oder, falls er sich auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes (vgl. BGHR, StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 7 und 8) davon nicht überzeugen kann, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer Blutalkoholkonzentration
von bis zu 4,41 %o zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen
ist.
b) Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt 5. März 1991, 21.45 Uhr, zumindest nicht auszuschließen sein, so wird zu untersuchen sein, ob auch hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt begangenen Körperverletzungen zum Nachteil DEE - ebenso wie bei der Tat zum Nachteil wg (Fall 11 1) - ein Vergehen des Vollrausches (S 323 a StGB) gegeben ist. Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen versuchten räuberischen Erpressung wird der neue Tatrichter darüber hinaus zu prüfen haben, ob der Angeklagte am Morgen des 6. März 1991 - in schuldfähigem Zustand - mit einer Wiederholung der am Abend des 5. März begangenen Mißhandlung des Opfers zumindest konkludent gedroht hat. Das angefochtene
Urteil enthält hierzu keine eindeutigen Feststellungen.
c) Im übrigen geben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte, Ssofern er im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war, sich zweier tatmehrheitlich zusammentreffender Vergehen der - im ersten Fall: gefährlichen - Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen DER schuldig gemacht haben dürfte. Zunächst hat er dem Opfer mit der Weinflasche einen Schlag auf den Kopf versetzt, um den Annäherungsversuch des DB abzuwehren. Durch die Wucht des Schlages fiel | zu Boden. Sodann
faßte der Angeklagte "aus Rache über die erneuten homosexuellen Zudringlichkeiten des Zeugen ... den Entschluß, (ihn) gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu zwingen" und schlug nunmehr auf das am Boden liegende Opfer ein, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen (UA S. 9). Bei dieser Sachlage rechtfertigt der zeitliche Zusammenhang für sich allein nicht die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden
Verletzungshandlungen. Hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil DEE
hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Gribbohm Maul Foth
Beyer wahl