Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.08.1991 – 3 StR 237/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IL

BUNDESGERICHTSHOF

3:StR 237/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Torsten Günther K auBEn aus NE, geboren am 0 muB:

wegen besonders schwerer Brandstiftung

wIII

Id

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 1990 mit den Feststellungen, ausgenommen dieje-

nigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich festgelegt, daß die Hälfte der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist.

Der Angeklagte hat mit seiner auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei infolge des Zusammenwirkens von Alkoholgenuß und einer frühkindlichen Hirnschädigung nur erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben gewesen, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Angaben des Angeklagten zu seinem der Tat vorausgegangenen Alkoholkonsum, die im Laufe des Verfahrens zwar wechselten, aber in der Schilderung der Menge des genossenen Alkohols nicht grob voneinander abwichen, ersichtlich nicht als widerlegt angesehen (UA S. 29). Es hat jedoch letztlich offengelassen, von welcher Alkoholmenge auszugehen und welche daraus errechenbare Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zugrundezulegen ist. Die Schwurgerichtskammer hat vielmehr trotz ausdrücklichen Hinweises, sich der "Fragwürdigkeit der Beurteilung des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten durch die Zeugen und der Rückschlüsse aus seinem Verhalten und Denken vor, während und nach der Tat sowie der aus seinem Erinnerungs- und Wiedergabevermögen bewußt" zu sein (UA S. 29), diesen Kriterien letztlich doch maßgebliche Bedeutung beigemessen. Denn sie hat (auch) auf die Ausführungen der dazu gehörten Sachverständigen Bezug genommen, nach deren Beurteilung die alkoholische Beeinflussung u.a. wegen des Fehlens von "Gang- und Sprachschwierigkeiten" beim Angeklagten, wegen dessen "kontinuierlicher Schilderung des Ablaufs des Tattages" sowie "dessen im wesentlichen situationsgerechten Verhalten(s)" für sich allein weder die Einsichtsfähigkeit noch das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigte (UA S. 28, 29).

BO

Diese Vorgehensweise des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Täters infolge Alkoholgenusses nicht dahin zu verstehen, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, bei der Erörterung der Schuldfähigkeit ausnahmslos anzugeben habe, von welcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit er ausgeht (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13 jeweils m.w.N.). Stehen jedoch dafür geeignete Beweismittel zur Verfügung und/oder hat sich der Angeklagte dazu geäußert, muß der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ermitteln und daraus die zeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung des nach medizinischer Erkenntnis niedrigsten Abbauwerts (0,1 %o pro Stunde), des Resorptionsdefizits (10 %) und des in der Regel anzunehmenden Reduktionsfaktors von 0,7 errechnen. Trinkmengenangaben des Angeklagten sind dabei allerdings nicht unbesehen als unwiderlegbar hinzunehmen. Vielmehr muß sich das Tatgericht aufgrund freier, die vorhandenen Erkenntnisquellen ausschöpfender Beweiswürdigung die Überzeugung darüber bilden, ob die Angaben des Angeklagten zutreffen. Verbleiben Zweifel, ob die Schilderung des Alkoholkonsums ganz oder doch teilweise richtig ist, muß sie unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes im nicht widerlegbaren Umfang zur Grundlage der weiteren Beurteilung gemacht werden (vgl. zum ganzen eingehend BGHSt 37, 231, 238/239 m.w.N.; vgl. ferner BGHR a.a.0O. Blutalkoholkonzentration 20; BGH, Urt. v. 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Die Angaben des Angeklagten zur Menge des genossenen Alkohols waren nicht derart widersprüchlich, daß sie eine Feststellung der Trinkmenge unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließen. Insbesondere deshalb, weil unbeeinträchtigte Erinnerung beim Täter, das Fehlen äußerer Ausfallserscheinungen und situationsgerechtes Verhalten während und nach der Tat in der Regel keine verläßlichen Rückschlüsse auf voll erhaltene Steuerungsfähigkeit zulassen (vgl. BGHSt 37, 231, 241-245 m.w.N.), hätte das Landgericht auf die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, eines - abhängig von der Höhe des ermittelten Wertes - gewichtigen Indizes für oder gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, nicht verzichten dürfen. Der Senat vermag angesichts der Trinkmengenangaben des Angeklagten, die selbst unter Zugrundelegung der Mindestmenge bei ordnungsgemäßer Rückrechnung einen deutlich über 2,5 %0 liegenden Wert zur Tatzeit als möglich erscheinen lassen, nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zumindest eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens allein schon wegen des genossenen Alkohols bejaht und aufgrund des Zusammenwirkens mit den festgestellten Folgen der frühkindlichen Hirnschädigung eine Aufhebung des Steuerungsvermögens angenommen hätte.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind dagegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, von Rechtsfehlern nicht beeinflußt; sie können bestehen bleiben.

PZG

Sollte die neu zuständige Schwurgerichtskammer aufgrund der Hauptverhandlung wiederum nur eine erhebliche, aus dem Zusammenwirken von Alkoholgenuß und Hirnschädigung folgende Verminderung des Steuerungsvermögens, nicht aber dessen Ausschluß bejahen, wird bei der Frage der Strafmilderung (Strafrahmenverschiebung) nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB die mitwirkende Ursächlichkeit der von dem Angeklagten nicht verschuldeten Beeinträchtigung infolge einer Hirnschädigung angemessen zu berücksichtigen sein. Daraus kann sich aber ergeben, daß der Alkoholgenuß trotz der dem Angeklagten bewußten Gefährdung, unter Alkoholeinfluß Brandstiftungen zu begehen, nicht in einem Maße vorwerfbar ist, daß es deswegen gerechtfertigt wäre, eine Strafmilderung nach S 49 Abs. 1 StGB zu versagen (vgl. dazu BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 19 und 20).

Ruß Richter am Bundesgerichtshof zZschockelt und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befinden sich in Erholungsurlaub und sind an der Unterschriftsleistung verhindert:

Ruß Blauth Terno