Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.11.1991 – 3 StR 384/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Nagamıthu K um aus KER, geboren am &. @&W 1956 in IB (Sri Lanka),
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wııl
AL
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. November 1991 gemäß
S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben habe. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Das Landgericht hat sowohl bei der - zutreffend umfassenden - Gesamtwürdigung bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung u.a. folgendes ausgeführt: "Was bei der Betrachtung der für den Angeklagten sprechenden Umstände fehlt, ist das volle Geständnis ..., Und schließlich hat der Angeklagte die Tat in einem Gastland begangen, welches ihm angesichts gewisser Schwierigkeiten in seinem Heimatland Zuflucht gewährt hatte" (UA S. 21). Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht in rechtlich nicht zulässiger Weise das Verteidigungsverhalten des Angeklagten und seine Ausländereigenschaft bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Ausländereigenschaft als solche wegen des darin liegenden Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 3 GG nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Formulierungen, mit denen ohne weitere Substanz auf einen "Mißbrauch des gewährten Gastrechts" abgehoben wird, lassen nicht ausschließen, daß sie sich in einer unzu-
erschöpfen (BGH, Beschluß vom 10. September 1991 - 2 StR 375/91 - und BGH bei Mösl NStZ 1981, 133 und 1982, 150).
Auch das Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf ihm nicht nachteilig angelastet werden, wenn es nicht über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgeht, was als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung zu werten
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ist (vgl. etwa BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten
4 ff.). Das ist bei dem Teilgeständnis des Angeklagten nicht der Fall. Zum Ablegen eines "vollen Geständnisses" ist er aus Rechtsgründen nicht gehalten.
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