Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 2 StR 375/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 375/91 BESCHLUSS Joa Au

Tuido

in der Strafsache

gegen

Antonio Miuel Fr EEE „aus FEREB, geboren am m. m 1961 in LEE (A), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

wıIII

#63

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche, "daß er bereits mehrfach und auch in einem Falle recht massiv straffällig geworden ist und die Tat während laufender Bewährungszeit begangen hat. Als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte er unter diesen Umständen allen Anlaß gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu verhalten". Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese

Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit würde die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. ı und 3 GG verstoßen (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 und 986; vgl. auch Mösl NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150 jeweils m. w. N.).

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter