Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.11.1991 – 3 StR 370/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 370/91

in der Strafsache

gegen

Domenico N EEE aus TER (Italien), geboren am

GUHHEEEEEEEE, |7 DEE» (Ttalien),

wegen unerlaubten Beförderns einer Kriegswaffe u.a.

wıIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1991

a) im Schuldspruch teils geändert und wie folgt

neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Beförderns einer Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Gewaltausübung über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubter Gewaltausübung über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt;

b) dahin ergänzt, daß die in Italien und in der Schweiz erlittene Untersuchunshaft im Verhält-

nis 1:1 angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet

. verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 16 Abs. 1 Nr. 6 b (nicht Nr. 3) KWKG durch Ss 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Mit Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, daß der Angeklagte bezüglich der Maschinenpistole nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 b KWKG, sondern nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu verurteilen ist. Denn gemäß § 6 Abs. 3 WaffG ist auf Kriegswaffen, die tragbare Schußwaffen sind, nebst dazugehöriger Munition der IX. Abschnitt des Waffengesetzes anzuwenden. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung durch den Senat berührt den Strafausspruch nicht. Das gilt auch, soweit hinsichtlich der Handgranate der vom Landgericht tateinheitlich angenommene Auffangtatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 6b=S 22 aAbs. 1 Nr. 6 b KWKG nF (unerlaubte Gewaltausübung) entfällt, weil diese Vorschrift von § 16 Abs. 1 Nr. 3= S 22 a Abs. 1 Nr. 3 KWKG nF (unerlaubtes Befördern) verdrängt wird (vgl. Steindorf in Erbs-Kohlhaas 96. Erg. Lfg. § 22 a KWKG Anm. 8). Anders verhält es sich insoweit nach $S 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG, weil unerlaubtes Führen und unerlaubte Gewaltausübung bei halbautomatischen Selbstladewaffen waffenrechtlich nach $S§ 28 und 35 WaffG gesonderte Erlaubnisse erfordern (vgl. BGH NStZ 1984, 171; 1985, 221). Ferner ist der in den Urteilsgründen nach S$S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB mitgeteilte Maßstab der Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehungen (UA S. 12) in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NStzZ 1983, 455 a.E.).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der offensichtliche

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Schreibfehler am Schluß der Urteilsformel ("sichergestellt" statt "eingezogen") kann durch das Landgericht berichtigt

werden.

zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach : Terno