Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 15.10.1991 – 1 StR 415/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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77 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
ı StR 415/91
in der Strafsache
gegen
De ER aus CHE. senoren am EMEEED 190° in vB.
wegen schwerer räuberischer Erpressung U.ä.
wıIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
c6
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1991 im Ausspruch
a) über die Einzelstrafen wegen versuchter
schwerer räuberischer Erpressung und b) über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der versuchten schweren räuberischen Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung ZU einer Gesamtstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, hat aber im übrigen keinen
Erfolg.
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Soweit erhebt die Revision auch
keine besondere Einwände.
2. Dagegen kann der Strafausspruch teilweise keinen
Bestand haben.
Die drei abgeurteilten Taten weisen die Besonderheit auf, daß der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von ca. 30 Minuten zwei Banküberfälle versuchte und schließlich mit einem dritten Anlauf Erfolg hatte. Die beiden versuchten Banküberfälle gab er dabei jeweils auf die Einwände der Bankangestellten, es stehe kein Geld zur Verfügung, sofort auf, entschloß sich jedoch auf der Flucht jedesmal kurzfristig, es nochmals zu versuchen. Das Landgericht hat wegen der versuchten Taten Einzelstrafen von jeweils vier Jahren, wegen der vollendeten Tat eine Einzelstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe
von zehn Jahren gebildet.
Die wegen der versuchten Banküberfälle verhängten Strafen unterliegen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist das Landgericht hinsichtlich dieser Taten unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes der $S 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Mit jeweils vier Jahren sind die Strafen jedoch aus dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen. Da der Angeklagte nur eine Spielzeugpistole als Nötigungsmittel verwandte, jeweils alsbald aufgab und die Taten eingestanden hat, könnte manches dafür sprechen, auch schon ohne Heran-
ziehung des vertypten Milderungsgrundes der § 23 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB minder schwere Fälle anzunehmen. Auf diese Frage (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 27. Juni 1991 - 4 StR 272/91) geht das Landgericht nicht ein, doch kommt es darauf letztlich auch nicht an. Denn jedenfalls wird vom Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß alle drei Taten in einem engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang standen, wobei die nur versuchten Taten sich als Anläufe zu der schließlich vollendeten Tat darstellen. Das Landgericht hätte daher die erhebliche Bestrafung des Angeklagten wegen der vollendeten Tat bei der Zumessung der Strafen für die vorangegangenen Tatversuche mit berücksichtigen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen; die Strafkammer geht vielmehr auf die bestehenden Zusammenhänge nicht ein und behandelt die Taten so, als stünden sie beziehungslos nebeneinander. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu milderen Strafen gekommen wäre, wenn eS diese Frage erörtert hätte.
Dagegen kann die wegen der vollendeten Tat verhängte Strafe aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar benutzte der Angeklagte auch hier nur eine Spielzeugpistole, wurde kurz nach der Tat gefaßt und war geständig. Doch ist diese Tat ersichtlich auch geprägt durch die Hartnäckigkeit des Angeklagten, die sich in den beiden gescheiterten Ver-
suchen manifestierte.
Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen der versuchten
Taten macht eine neue Gesamtstrafenzumessung erforderlich.
Gribbohm Maul Foth
Brüning wahl