Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.06.1991 – 4 StR 272/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 272/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael x EEE zus DEE, dort geboren am GE 15:5,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
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EL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten KEN wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgte Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Jugendkammer hat zwar einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer ($S 316 a Abs. 1 Satz 2 St 3) angenommen, eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB aber gemäß $S 50 StGB abgelehnt, da sie "nur wegen des erheblichen Gewichtes des § 21 StGB einen minder schweren Fall bejahen" könne (UA 18). Diese Wertung ist angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe, welche die Kammer aufgelistet hat (UA 17), nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (UA 16 f); insoweit ist zudem die nur negative Wertung des Vorlebens des Angeklagten angesichts des Umstandes zu beanstanden, daß er nach den Feststellungen nicht vorbestraft ist (UA 3 f). Einen minder schweren Fall allein schon aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe zu bejahen, legte ferner auch die Bestrafung des Mittäters durch die Jugendkammer nahe: Gegen diesen nur etwa ein Jahr jüngeren, jedoch uneingeschränkt schuldfähigen Mitangeklagten hat sie zwei Jahre Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Ungeachtet der Unterschiede, insbesondere in der Strafart, erwachsen insoweit Zweifel, ob der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1), hier hinreichend beachtet worden ist.
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Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
Meyer-Goßner Niemöller Steindorf Maatz Basdorf