Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.09.1991 – 4 StR 426/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 426/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerhard G EN aus WE, dort geboren am EEE
1950, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
wımıIl
zo
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichthsofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1991
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwie-
sen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat vermag der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten "zwinge" zu der Feststellung, er habe billigend in Kauf genommen, bei seinem Angriff auf Horst Dieter Blömeke diesen zu töten (UA 22), nicht zu folgen:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, hatte der vom Angeklagten genossene Alkohol bei diesem einen "mittelgradigen Rausch bewirkt mit der Folge einer aggressiven Gereiztheit und mangelnder Selbstkritik" (UA 23). Diese Wirkung war noch durch die Einnahme von zwei Tabletten Rohypnol verstärkt worden, indem sich "die Wirkstoffe des Alkohols und der Tabletten wechselseitig potenziert haben und der Angeklagte in ein allgemeines Handlungsbedürfnis geraten ist, das sich in der Tat entladen hat" (UA 23). Die Revision bemängelt zu Recht, daß es sich bei dieser Sachlage, die zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hatte, nicht ohne weiteres von selbst versteht, daß sich der Angeklagte - der sich vier ihm gegenüber feindlich eingestellten Männern gegenübersah, von denen zwei mit Spazierstöcken bewaffnet waren - beim Einschlagen mit dem Messer auf einen von ihnen trotz der objektiven Gefährlichkeit seiner Handlungsweise Gedanken über eine mögliche tödliche Verletzung gemacht und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. Das läßt sich auch nicht schon deshalb annehmen, weil der Angeklagte zuvor in einem ganz ande-
ren Zusammenhang vom "Umlegen" gesprochen hatte (UA 8) und später in ungeklärtem Zusammenhang geschrieen hatte: "Ich steche Euch ab" (UA 21). Denn das Schwurgericht stellt nicht fest, daß er die letztere Äußerung beim Zuschlagen mit dem Messer getan hat; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß diese Worte erst gefallen sind, als der Angeklagte, der bei der Auseinandersetzung auf nicht aufgeklärte Weise zwei Platzwunden auf dem Kopf, eine Prellmarke über der Augenhöhle und eine Schwellung im Bereich des Nasenbeins erlitten hatte (UA 12), selbst verletzt wurde.
Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann somit keinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, daß sich insoweit noch zuverlässige Feststellungen treffen lassen. In Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat er den Schuldspruch deshalb auf versuchte gefährliche Körperverletzung umgestellt (SS 22, 223 a Abs. 1 und 2 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und er zudem selbst eine Verurteilung (nur) nach die-
ser Strafvorschrift erstrebt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht mehr einschlägig ist, an
eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 37, 42).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf