Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 4 StR 393/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 393/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

WIII

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. März 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Die Sachrüge hat lediglich eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tatrichterliche Verurteilung nach S 174 Abs. ı Nr. 3 StGB wegen der im Jahre 1982 begangenen Tat kann keinen Bestand haben, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und im übrigen neu gefaßt, da die Bezeichnung als "fortgesetzte" Tat im Urteilstenor nicht erforderlich ist (BGHSt 27, 287, 289).

Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Der Senat schließt aus, daß die Strafe wegen des Hinzutretens des § 174 Abs. I Nr. 3 StGB höher ausgefallen ist.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz . Basdorf