Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.08.1991 – 2 StR 321/91

2. Strafsenat

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LSoO

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 321/91 BESCHLUSS Er BP SIE in der Strafsache gegen

Salah GC EEE aus Köge, geboren am @. Ember 1933 in El Mn (Ale), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung U.a.

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So

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1991 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO Erfolg.

während der Vernehmung der Geschädigten war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. In seiner Abwesenheit wurde auch ihr Schreiben vom 1. September 1984 an die Polizeistation KÖN verlesen. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu (Bl. 12):

"Der Zeugin wurde aus der Akte 10 Js 1267/84 StA Bonn der Brief in Hülle Bl. EB vorgehalten. Der Brief wurde verlesen. Die Zeugin bekundete hierzu und weiter zur Sache. ..."

Auch wenn der Brief der Geschädigten zunächst vorgehalten worden ist, muß auf Grund der Protokollierung der Verlesung, da insoweit nichts anderes vermerkt ist, davon ausgegangen werden, daß die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt ist (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9). Dies ergibt sich auch daraus, daß der Brief in den Feststellungen des Urteils wörtlich wiedergegeben ist (UA S. 11). Die Erhebung eines Urkundenbeweises ist in Abwesenheit des Angeklagten nicht zulässig (BGH aan).

Für die neue Verhandlung weist der Senat zur Frage der Verjährung der Tat vom Dezember 1983 unter dem Gesichtspunkt

A50

des Vergehens des Beischlafs zwischen Verwandten auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1991 (S. 8) hin.

Maier Theune Niemöller

Gollwitzer Winkler