Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.08.1991 – 3 StR 292/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 292/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Adolf Philipp S RENNEN , geboren am ou 1935 in TE,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIIl

§ 8

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, hinsichtlich II auf Antrag des Generalbundesanwalts, einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (Fall II 1) verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verwor- , fen.

88°

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (Fall II 1), sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (Fall II 2) und wegen homosexueller Handlungen (Fall II 3) verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrügen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig; im übrigen wären sie auch unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 mit der Sachrüge angreift, ist seine Revision sowohl zu den Schuldsprüchen als auch zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

Nach den zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in mindestens vier Fällen bei verschiederen Gelegenheiten von drei Jungen im Alter von acht bzw. elf Jahren Fotos, nachdem er diese veranlaßt hatte, ihre

langen Hosen auszuziehen. Die mit Unterhosen bzw. Turnhosen und Unterhemden bekleideten Kinder forderte er auf, bestimmte "Positionen" einzunehmen. Der Angeklagte "machte vorwiegend Fotos, auf denen die Kinder mit gespreizten Beinen zu sehen" waren; andere Fotos "zeigten die Gesäße der Kinder", wobei der Angeklagte jeweils die Unterhosen "so stramm zog" oder "die Unterhose hochschob", so daß das Gesäß oder die Gesäßbacken "gut zu sehen waren" (UA S. 23, 24). Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllt, daß er die Kinder bestimmt habe, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 176, 184 c StGB sind solche Verhaltensweisen, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1983, 167). Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (vgl. Laufhütte in LK,

10. Aufl., § 184 c Rdn. 6; BGH NStZ 1985, 24). Eine solche Wertung ermöglichen die Feststellungen nicht. Danach waren das Strammziehen und Hochziehen der Unterhosen zum Zwecke der Betonung der Gesäße der Kinder jeweils Tätigkeiten des Angeklagten. § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt jedoch eine sexuelle Handlung des Kindes voraus. Als sexuelle Handlung der betroffenen Kinder, zu denen der Angeklagte diese bestimmt haben soll, kommt nach den bisherigen Feststellungen

nur das Einnehmen bestimmter "Positionen" in Betracht. Nähere Ausführungen dazu, welche Positionen die Kinder eingenommen haben und aus welchen Umständen sich der Sexualbezug dieser Handlungen ergeben soll, enthalten die Urteilsgründe nicht. Der Umstand, daß die mit Unterhosen bzw. Turnhose bekleideten Kinder vorwiegend mit gespreizten Beinen fotografiert wurden, trägt die Wertung des Geschehens als sexuelle Handlung der Kinder, die auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB überschritten haben muß, für sich alleine nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Gesamtumstände es rechtfertigen, das Posieren der Kinder vor der Fotokamera als sexualbezogen im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB zu werten.

Der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Terno