Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 21.08.1991 – 2 StR 447/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ALL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 447/90 BESCHLUSS ae a

in der Strafsache

gegen

Jürgen Helmut G us aus Ep, dort geboren am EB. ip 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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ALGE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1991 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht auszuschließen vermocht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), und

demgemäß die Strafe nach den S§ 21, 49 StGB gemildert. Andererseits hat es bei der eigentlichen Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe (UA S. 42). Dies hat es damit begründet, daß der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen, massiv gewürgt und mit insgesamt 25 Messer- und Scherenstichen in erheblichem Maße verletzt habe (UA S. 42). Danach kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich das Tatgericht bei der Bemessung der von ihm erkannten Strafe von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Denn nach dem Inhalt des im Urteil mitgeteilten Sachverständigengutachten liegt es nahe, daß die gesteigerte Handlungsintensität, auf die der genannte Strafschärfungsgrund abstellt, Ausfluß der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Anschluß an BGHSt 16, 360, 364) nicht ohne weiteres als schulderhöhender, demgemäß strafschärfender Umstand gewertet werden durfte. Zwar bleibt bei einem vermindert schuldfähigen Täter noch Raum für eine Bewertung der Handlungsintensität, da seine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben ist, er also für die begangene Tat auch in deren konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist. Doch muß sich der Tatrichter in einem solchen Fall des möglichen Zusammenhangs zwischen der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters und bestimmten Umständen der Tatbegehung bewußt sein und ausdrücklich bedenken, daß diese - als Folge eines an sich strafmildernd zu bewertenden Zustands - dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden können und daß sie deshalb kein zu großes Gewicht erlangen dürfen (BGH NStZ 1987, 321 f., 453). Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Aus der

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Handlungsintensität wurde ohne jegliche Einschränkung ein Strafschärfungsgrund von erheblichem Gewicht abgeleitet. Daß die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe dadurch beeinflußt wurde, liegt nahe. Jedenfalls kann dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden."

Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.

Maier Theune Niemöller

Basdorf Winkler