Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.08.1991 – 4 StR 353/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 353/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerald I EEE aus AM, dort geboren am EEE

1965, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Februar 1991 im Fall C V der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren

Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfah-

rer und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen fahrlässi-

ger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzli-

chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in zwei

Fällen

sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/4-str-353-91#rd_1

in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall C V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat zum Fall C V festgestellt: Nach einer mehrstündigen einvernehmlichen Fahrt dirigierte der Angeklagte seine ehemalige Freundin Imke SER auf einen abgelegenen Feldweg. Dort zog er den Zündschlüssel ab, ging um den Wagen herum zur Fahrerseite und forderte sie auf, das Fahrzeug zu verlassen. Sie verlangte den Zündschlüssel zurück. Der Angeklagte richtete eine Gaspistole auf sie und äußerte, er brauche den Wagen, um ins Ausland zu fliehen. Als sie daraufhin immer noch nicht ausstieg, schoß er in die Luft. Sie wollte infolge des eindringenden Gases aussteigen, "brach jedoch fast zusammen". Der Angeklagte faßte sie und fesselte sie mit einem Telefonkabel. Auf seine Frage nach ihrer Eurocard: "Gibst du mir die Karte freiwillig oder muß ich danach suchen?" gab sie an, die Karte befinde sich in ihrer Hosentasche. Der Angeklagte entnahm die Karte; er fragte nach der Geheimnummer, worauf sie ihm erklärte, "daß

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es für die Eurocard keine Geheimnummer gebe und daß er mit der Karte nichts anfangen könne". Der Angeklagte fuhr sodann, obwohl er wegen zuvor genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit dem Fahrzeug davon. Zuvor hatte der Angeklagte seiner jetzigen Freundin erzählt, er könne den Wagen seiner Exfreundin haben, um sie zu ihrem Vater nach Nürnberg zu bringen. Zu der beabsichtigten Fahrt kam es jedoch nicht, weil der Angeklagte alsbald festgenommen wurde. Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten bezüglich des Verbleibs des Fahrzeugs enthält das Urteil nicht.

Das Landgericht hat die Tat als schweren Raub in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer (und mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet; der Angeklagte habe die Waffe eingesetzt, um den Widerstand der Frau zu brechen und sich ihr Fahrzeug anzueignen. Die Fahrt vom Tatort hat die Strafkammer als ein selbständiges Vergehen der Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis angesehen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug seiner ehemaligen Freundin lediglich zum Zwecke des Transports einsetzen wollte. Dafür sprechen insbesondere die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung: Er habe das Fahrzeug gebraucht, um seine Freundin nach Nürnberg zu bringen. Der Vorteil, den er selbst aus der Tat zu ziehen beabsichtigte, sei kaum von Gewicht; denn es habe nicht festgestellt werden können, daß er

nach der Fahrt den Wagen auf Dauer für sich behalten oder etwa zu Geld machen wollte (UA 34). Damit ist fraglich, ob die für den Raub erforderliche Wegnahme in der Absicht rechtswidriger Zueignung gegeben ist (vgl. BGHSt 14, 386, 387 f; BGH NStZ 1982, 380; zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges siehe BGHR StGB

S 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5). Daß der Angeklagte das Fahrzeug dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgeben wollte, versteht sich hier nicht von selbst.

Ob der Angeklagte sich die gewaltsam weggenommene Kreditkarte auch ohne Kenntnis einer Geheimnummer aneignen wollte (vgl. zur Wegnahme eines für den Täter wertlosen Gegenstandes BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) und ob er sie behalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht.

Die Frage, ob der Angeklagte bei Wegnahme des Fahrzeugs oder der Kreditkarte in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat, bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das Vorliegen einer Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden können, käme eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (und mit gefährlicher Körperverletzung) in Betracht; denn schon der Verlust des Besitzes an dem Fahrzeug, auch wenn es sich nur um einen vorübergehenden Besitzwechsel handelt, stellt einen Vermögensnachteil dar (BGHSt 14, 386, 388 f; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), der allerdings weniger schwer wiegt als ein beabsichtigter endgültiger Entzug der Sache und daher regel-

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mäßig nicht mit einer - wie hier geschehen - an der oberen Grenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegenden Strafe zu ahnden sein wird.

Aufzuheben ist auch der - an sich rechtsfehlerfreie - Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in diesem Fall. Die Strafkammer hat insoweit das Konkurrenzverhältnis nicht zutreffend beurteilt. Die Ausführungshandlungen des Vermögensdelikts trafen hier mit den beiden Verkehrsdelikten zusammen, so daß Tateinheit anzunehmen ist (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH VRS 13, 350; BayObLG NJW 1983, 406).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C V hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehenbleiben, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Basdorf