Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 06.08.1991 – 1 StR 430/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 430/91 6.7.99
in der Strafsache
gegen
Fikrettin Y ER aus CORE, seboren am GE 1950 in SER (Türkei),
wegen gemeinschaftlichen Raubes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 6. August 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. iiuiiiiimmmmms
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt
worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
c) im Ausspruch über die Entziehung der
Fahrerlaubnis.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung und wegen falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahr-
erlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision
der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, welche zur teil-
weisen Aufhebung des Urteils führt. II.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das landgerichtliche Urteil am 22. März 1991 Revision eingelegt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Die in der Revisionsbegründung ausgeführte Sachrüge wendet sich gegen diesen Schuldspruch; die Revision trägt vor, der Angeklagte habe bei richtiger Anwendung des Gesetzes als Mittäter des Raubes und der Sachbeschädigung verurteilt werden müssen.
In diesem Sinn ist auch der Antrag der Revision zu verstehen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben (vgl. BGHSt 29, 359, 365). Auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage erstreckt sich das Rechtsmittel hingegen nicht (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 1, Antrag 3).
III. Die Sachrüge hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt, es habe unter den
Tatbeteiligten vor dem Betreten des Anwesens des Tatopfers
Einvernehmen darüber bestanden, daß der Hausbesitzerin
nichts geschehen, sondern sie nur durch Fesseln "ruhig gestellt" werden solle; dies wußte auch der Angeklagte (UA
Ss. 12). Tatsächlich schlug der Tatbeteiligte Se@ä® nach dem Eindringen in das Gebäude die Landwirtin “OR zu Boden und fesselte sie, gemeinsam mit den Mittätern "iR und
I mit Kleidungsstücken an Händen und Füßen (UA
Ss, 8). Der später hinzukommende Angeklagte sah das Tatopfer gefesselt am Boden liegen (UA S. 8).
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß hierdurch der Tatbestand eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch ein Fesselungs- oder Knebelungsmittel sein kann (vgl. BGH NJW 1989, 2549 £f., m.w.N.). Auf eine konkrete Gefährlichkeit des Werkzeugs kommt es hierbei nicht an. Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BCH NStZ 1985, 547). Aus seiner Sicht hätte das Landgericht daher den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub ver-
urteilen müssen.
2. Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht kommt gleichwohl nicht in Betracht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Tat nicht als eigene gewollt, vor allem damit begründet, er habe von Anfang an keinen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat selbst ziehen wollen (UA S. 13). Hiernach hat es dem Angeklagten an der für die täterschaftliche Begehung eines Raubs
erforderlichen Zueignungsabsicht gefehlt.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, unter diesen Umständen habe die Strafkammer erörtern müssen, ob der Angeklagte den Vorsatz einer räuberischen Erpressung hatte und insoweit Täter war. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs $S 249 StGB nur ein Spezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der Nötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht verdrängt (vgl. Herdegen in LK, S§ 249 Rdn. 21 f. m.w.N.), kann Täter einer räuberischer Erpressung auch derjenige sein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht wegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 429, 432; BGHSt 14, 386, 390; 25, 224, 228).
Daß der Angeklagte für sich "keinen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat selbst" ziehen wollte (UA S. 13), steht der Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne der ss 253, 255 StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war das bestimmende Motiv des Angeklagten für seine Beteiligung an der Tat "sein Bestreben, in der selbstgewählten Rolle eines Polizeispitzels Erfolg zu haben" (UA S. 15). Zwar bedarf die Feststellung einer Bereicherungsabsicht im Sinne des S$S 253 Abs. 1 StGB, wie der Senat im Urteil vom 3. Mai 1988 ausgeführt hat (NJW 1988, 2623), dann besonderer Begründung, wenn der Täter von vornherein beabsichtigte, den durch die Tat kurzfristig erlangten Besitz dem Opfer umgehend wieder zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall stellte jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der mehrtägige Gewahrsam jedenfalls der übrigen Tatbeteiligten an der Beute, die sie bis zu ihrer Festnahme bereits
teilweise verwertet hatten, ohne Zweifel einen Vermögens-
vorteil dar. Für § 255 StGB reicht es aus, wenn der Täter
einem anderen einen Vermögensvorteil verschaffen will. Daß die Strafkammer diese Möglichkeit nicht erörtert hat, ist
rechtsfehlerhaft.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-
gendes hin:
Das Landgericht hat "trotz der zahlreichen mildernden Umstände" einen minder schweren Fall insbesondere im Hinblick auf das Tatbild des vom Angeklagten unterstützten Raubes verneint (UA S. 15). Diese Begründung erscheint bedenklich.
Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Für den Gehilfen
kommt es deshalb in erster Linie auf das Tatbild seiner Bei-
hilfehandlung an. Daneben ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch die Haupttat zu berücksichtigen. Ihre Schwere steht der Annahme eines minder schweren Falles beim Gehilfen jedoch nicht von vornherein entgegen (BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gehilfe 1 und 2; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 46 Rdn. 42 und 49 m.w.Nachw.). Das Landgericht wird daher, falls es nach dem Ergebnis der neuen
Verhandlung wiederum eine Beihilfe des Angeklagten bejaht, bei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles vor allem auf das Tatbild der Unterstützungshandlung des Angeklagten abzustellen haben.
Gribbohm Foth Brüning
Beyer wahl