Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 17.07.1991 – 2 StR 77/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
RN
in der Strafsache
gegen
Benoit Aime Alfred J ED aus HEEB, geboren am @. EEE 1957 in OS (ra ) ,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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BER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEE> aus GEEEEEED (GEHEN
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte (EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ZZ
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. September 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Anklagebehörde verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Die Strafe hat es dem gemäß S 31 Nr. 1 BtMG, S 49 Abs. 2 StCB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäß S 31 Nr. 1 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB zu Unrecht angenommen. Die Beschwerdeführerin vermißt ferner
bei der Strafzumessung "Erwägungen zum Verhältnis der Gesamtmengen der Wirkstoffe bezogen (auf) die einfache nicht geringe Menge". Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, führt aber zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
1. Nach den im wesentlichen auf einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen verkaufte dieser an 15 Personen Haschisch, Kokain und Amphetamin, wobei einzelnen Abnehmern bis zu 5 kg Haschisch geliefert wurden. "Nach seiner Verhaftung half der Angeklagte zur Aufklärung von 36 Verfahren, wobei es um Rauschgift im Kilobereich ging. Nach den Angaben des Kriminalbeamten FEED CE ersparte er dadurch der Kriminalpolizei fast fünf Jahre Arbeit" (UA S. 6).
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß diese Ausführungen für sich gesehen nicht erkennen lassen, durch welche Angaben der Angeklagte die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt hat. Im Zusammenhang mit den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen zum Tatgeschehen ergibt sich jedoch hinreichend sicher, daß der Angeklagte jedenfalls die Beteiligung der Käufer an seinen Betäubungsmittelgeschäften aufgeklärt hat. Da das Landgericht von der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten auch insoweit überzeugt war, hat es die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Recht angenommen.
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Im übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Menge der von ihm veräußerten Betäubungsmittel strafschärfend angelastet.
2. Die nach S 301 StPO gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils auf den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung solche Fehler nicht aufgedeckt. Die Entscheidung des Landgerichts hat jedoch keinen Bestand, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe vesagt worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: "Der Umstand, daß der Angeklagte mit Rauschgift handelte, um seinen eigenen ganz erheblichen Kokainverbrauch zu finanzieren, erscheint als besonderer Umstand in der Person des Angeklagten allein nicht ausreichend. Besondere Umstände in der Tat liegen ohnehin nicht vor. Der Angeklagte hat bisher große Mengen von Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer veräußert." Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2; Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2, 6, 8; st. Rspr.) die sehr erhebliche Aufklärungshilfe des Angeklagten unberücksichtigt
ließ. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß bei Berücksichtigung dieses Umstandes dem in der Vergangenheit nur mit Geldstrafen belegten Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter