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BGH Beschluss vom 12.07.1991 – 2 StR 605/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

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2 str 605/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael P E aus UM, geboren am U in SCEREEEEER zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 27. Juli 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Gera zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Bezirksgericht Gera hat gegen den Angeklagten wegen Mordes und anderer Delikte (Körperverletzung, Beleidigung und Freiheitsberaubung) eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt und ihn zu Schadensersatz verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober

1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof anzu-

sehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage

I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet.

Die Revision ist mithin gemäß Nr. 28 i des zitierten Regelungswerks zulässig. Sie hat im wesentlichen mit der Sachbeschwerde Erfolg, weshalb es auf die Beurteilung der gleichfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht ankommt.

‚Die Verurteilung hat keinen Bestand, da die Begründung, mit der das Bezirksgericht alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen am Vormittag des Tattages in Gaststätten Bier und Schnaps in nicht mehr festzustellender Menge getrunken, auch zu Hause noch Schnaps zu sich genommen und abends auf dem Weg zur Jagdkanzel und in der Kanzel selbst eine Flasche Wein geleert. Dieser Alkoholkonsum kann seine Hemmungsfähigkeit aufgehoben (und nicht nur erheblich vermindert) haben, zumal auch Besonderheiten seines Tat- und Nachtatverhaltens in diese Richtung deuten. Er schlug der Frau seines Freundes, als er

sie in Abwesenheit ihres Ehemannes antraf, unvermittelt | ("ohne ein Wort zu sagen") mit der Faust ins Gesicht, bevor er sie fesselte, ihre Kleidungsstücke zerschnitt, sie an Brüsten und Geschlechtsteil betastete, einen Kochlöffelstiel und eine Kerze in ihre Scheide einführte und sie schließlich

erstach; beim Verlassen des Tatorts nahm er Decken und Kissen sowie eine Flasche mit, Verlor auf dem Rückweg zur Jagdkanzel ”* einen Teil der mitgenommenen Gegenstände und schlief auf der -Jagdkanzel ein.

Angesichts dieser Umstände durfte Schuldfähigkeit nicht allein mit dem Hinweis darauf bejaht werden, daß sich der Angeklagte "an die wesentlichsten Einzelheiten des Tatgeschehens ... deutlich erinnern" konnte. Zum einen wies die Erinnerung des Angeklagten nicht unerhebliche Lücken auf. Zum anderen kann selbst bei einem Täter, der das. Tatgeschehen noch zu erinnern vermag, die Hemmungsfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung gänzlich entfallen sein. Ob dies der Fall ist, läßt sich nur anhand einer erschöpfenden Wür- . digung aller objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild des Täters.vor, während und nach der Tat . prägen, sachgerecht und zuverlässig beurteilen (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 5). .Eine solche Würdigung hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb insgesamt aufzuheben; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache bemerkt der Senat:

Von der Beurteilung der Frage, ob Schuldunfähigkeit auszuschließen ist oder nicht, hängt ab, ob der Angeklagte wegen Vollrauschs (s 323 a StGB) oder wegen des Tötungsdelikts (gegebenenfalls wegen weiterer Delikte) zu verurteilen ist. Soweit danach die Anwendung des s 211 StGB in

Betracht kommt, stünde der Annahme von Verdeckungsmord nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung überging und beide Taten einer unvorheggesehenen Augenblickssituation entsprangen (BGHSt 35, 116). Was die neben dem Tö-

'tungsdelikt in Frage kommenden Delikte betrifft, so erscheint _

ein Hinweis auf die verfahrensvereinfachenden Gestaltungsmöglichkeiten der §§ 154, 154 a StPO angebracht. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu erkennen, da ein solcher Verlust nach § 45 StGB als gesetzliche Nebenfolge eines bestimmten Schuldspruchs und Strafausspruchs eintritt. Ob es zweckmäßig ist, im vorliegenden Verfahren auch über Schadensersatzansprüche zu befinden, erscheint zweifelhaft, bleibt jedoch im Rahmen der insoweit anzuwendenden Vorschriften

(ss 403 ff StPO) dem neu entscheidenden Tatgericht über-

lassen.

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