Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.06.1991 – 4 StR 287/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£3 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 287/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Pantelis K EEE, seboren am ME 1935 in rc (CO) , zur Zeit untergebracht in der ram - Bee 7
wegen Bedrohung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat am 6. Februar 1991 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Durch Beschluß vom 23. April 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Beschuldigte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Beschuldigten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Beschuldigten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil nicht glaubhaft
gemacht worden ist, daß der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf