Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 2 StR 583/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
JEEC9
Son "\
in der Strafsache
gegen
l. Demirer D EB „aus BE, geboren am EB. ER 1942 in Age (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Mustafa GEM aus BE, geboren am WB. EEED 1958 in BOB (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
wIII
27 09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Juni 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1990
werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Abweichend von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts beurteilt der Senat
jedoch die beiden Verfahrensrügen wie folgt:
1. Dahinstehen kann, ob es rechtlich zu beanstanden ist, daß die Strafkammer den Aussetzungsamtrag abgelehnt und keinen näher konkretisierten Hinweis auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfes gegeben hat. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesen - unterstellten - Verfahrensverstößen. Aus dem Gang der Hauptverhandlung und dem Prozeßverhalten der Verteidiger, namentlich den von ihnen gestellten Beweisamträgen, geht nämlich hervor, daß sich die Angeklagten der veränderten Tatsachengrundlage alsbald bewußt geworden sind, die Möglichkeit einer sich darauf
gründenden Verurteilung erkannt und sich demgemäß auch in
dieser Richtung verteidigt haben; dazu hatten sie, da die Hauptverhandlung noch lange andauerte, auch hinreichend Gelegenheit.
2. Die Rüge, der Dolmetscher für die türkische Sprache habe an zwei Verhandlungsterminen gefehlt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Dolmetscher an den beiden Terminstagen tatsächlich abwesend war. Wird dies unterstellt, so gilt folgendes:
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO läge nur vor, wenn die Angeklagten der deutschen Sprache gänzlich unkundig gewesen wären (vgl. BGHSt 3, 285 f). Das behaupten sie selbst nicht. Sie tragen vor, des Deutschen "nur ungenügend mächtig" gewesen zu sein, haben also nach eigenem Vorbringen die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrscht, was im übrigen auf Grund der Urteilsfeststel-
lungen zu ihrem jeweiligen Lebenslauf naheliegt.
Verhandelt das Gericht zeitweilig ohne Dolmetscher mit einem teilweise des Deutschen mächtigen Angeklagten, so kann allerdings ein relativer Revisionsgrund gegeben sein, falls es in Anbetracht der beschränkten Sprachkenntnisse des Angeklagten und der sprachlichen Anforderungen, die der betreffende Verhandlungsteil stellt, der Zuziehung eines Dolmetschers bedurfte ($S 337 StPO i. V. m. § 185 GVG). Ob diese Zuziehung dann in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt ist (so BGH a.a.O.), muß nicht entschieden werden. Jedenfalls gehört es, wenn dieser Revisionsgrund geltend gemacht wird, zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, daß dargelegt wird, wieweit die sprachlichen Fertigkeiten des Angeklagten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden
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Verhandlungsteils war; denn andernfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Angeklagte außerstande gewesen ist, ohne Dolmetscher der Verhandlung zu folgen und sein Mitwirkungsrecht wahrzunehmen. Das hiernach notwendige Vorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) enthalten die Revisionsbegründungen nicht. Sie beschränken sich auf die unsubstantiierte Behauptung, die "durchgehende Anwesenheit des Dolmetschers" sei gemäß § 185 GVG erforderlich gewesen. Das
genügt nicht.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Maatz