Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 309/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 309/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Norbert FEB „zus EEE, dort geboren am EEE 19:55,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

wımIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am

18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Il.

Urteil des Landgerichts Hechingen vom il. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben

l. soweit der Angeklagte wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Nr. IIl der Urteilsgründe),

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die Unter-

suchungsrichterin Frau St aus TEE Frankreich als

Zeugin zu hören und die von ihr aufgenommenen Protokolle über

die Vernehmung des Hans-Peter rm beizuziehen und zu verlesen. Beweisthema war zum einen, daß der Angeklagte auf der gemeinsamen Fahrt mit Kl von Deutschland nach Amsterdam und zurück zur französisch/luxemburgischen Grenze keine Kenntnis von der Absicht I — | hatte, eine größere Menge Haschischs zu kaufen, und auch nicht davon, daß s a Amsterdam tatsächlich 2,231 kg Haschisch erwarb und dann im Auto mit sich führte, zum andern, daß a — | dies der französischen Untersuchungsrichterin so bestätigt hatte.

KEEB „ar kurz darauf verstorben.

Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die zu beweisenden Tatsachen ohne Bedeutung seien. Selbst wenn Kup entsprechendes gegenüber der Untersuchungsrichterin erklärt hätte, hätte dies die Überzeugung der Strafkammer nicht erschüttern können, daß die eine bewußte Mitwirkung des Angeklagten bestätigende Zeugin Sch die wahrheit gesagt habe.

Diese Entscheidung ist jedenfalls insoweit nicht richtig, als es um die Behauptung geht, der Angeklagte sei in Unkenntnis des Haschischtransports gewesen, und als dies mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle bewiesen werden sollte. Es liegt auf der Hand, daß die Beweistatsache der Unkenntnis des Angeklagten von den Betäubungsmittelaktivitäten Klaibers für die Entscheidungsfindung, ob der Angeklagte gegen § 29 BtMG verstoßen habe, unmittelbar von Bedeutung war. Wurde die Unkenntnis des Angeklagten "so als sei sie erwiesen" (Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 72) in das Beweisgefüge eingegliedert, war für eine Verurteilung in diesem Einzelfall jedenfalls wegen vorsätzlicher Tat kaum

noch Raum. wäre KR zur Zeit der Antragstellung noch am Leben gewesen und hätte die Verteidigung beantragt, ihn zu eben diesem Beweisthema der Unkenntnis des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, hätte niemand erwogen, diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen.

Der Tod KÜEEEEEEB Hat hieran nichts geändert. Zwar lag jetzt das Ergebnis jener Vernehmung schriftlich fest, irgendwelche Änderung - wie sie bei erneuter Vernehmung nicht auszuschließen gewesen wäre - war nicht mehr möglich. Doch gestattete dieser Umstand dem Gericht nicht, die Beweistatsache, der Angeklagte habe keine Kenntnis gehabt, dahin umzudeuten, KEEP habe das (nur) so ausgesagt. Es blieb vielmehr bei der unmittelbaren Erheblichkeit der ursprünglichen Beweistatsache und bei der Verpflichtung des Gerichts - falls nicht andere Ablehungsgründe eingriffen -, die Vernehmungsniederschriften (quasi als Ersatz für die nicht mehr mögliche Vernehmung KEEEEEEB) beizuziehen und zu verlesen.

Der Verfahrensfehler erfaßt die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben insgesamt. Dagegen bleibt die Verurteilung wegen Diebstahls, auch im Strafausspruch, bestehen.

Für den Fall, daß Monika Sch auch in der neuen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird auf § 252 StPO hingewiesen.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning