Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 08.01.1982 – 2 StR 730/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 St R 730/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut T GE zus KOEB, geboren am GE 1916 in MB /Lehn, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Marburg vom 20. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten unter anderem folgendes ausgeführt:
"Der mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründeten Revision des Angeklagten kann abermals der Erfolg nicht versagt werden.
Unter Ziffer II der Urteilsgründe führt das Landgericht aus:
"In der erneuten Hauptverhandlung sind zu dem Werdegang des Angeklagten und seinen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen getroffen worden wie in dem Urteil vom 24. April 1980. Insoweit wird daher ebenfalls auf das genannte Urteil (S 3 Anfang bis S. 5, Abs. 2 Ende, soweit Blauklammern) verwiesen."
-3-
Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt Die Feststellungen zum Werdegang und zu den Vorverurteilungen des Angeklagten im Urteil vom 24. April 1980 gehörten
zum Strafausspruch. Sie waren durch den genannten Beschluß des Senats aufgehoben worden und konnten deshalb für das nunmehrige Urteil auch nicht mehr
im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Deshalb war der neue Tatrichter gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebensweg des Angeklagten nicht nur selbst zu treffen, sondern diese in den Urteilsgründen auch mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275 und ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1976, 2 StR 247/76 und vom 3. Mai 1977, 1 StR 128/77). Das gilt auch für die Fälle, in denen die Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, in der Hauptverhandlung seien die gleichen Feststellungen getroffen worden wie in dem früheren Urteil. Denn das neue Urteil kann für die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dann eine verläßliche Grundlage abgeben, wenn die für die Entscheidung er- "heblichen Tatsachen unabhängig von den aufgehobenen früheren Feststellungen neu festgestellt und auch mitgeteilt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976, 3 StR 374/76, vom 2. März 1977, 3 StR 18/77 und
vom 3. Mai 1977, 1 StR 128/77).
Der aufgezeigte Mangel kann hier auch nicht ausnahmsweise mit der Begründung als unschädlich angesehen werden, über die Bezugnahme hinaus enthalte das Urteil in seinen weiteren Teilen in noch ausreichendem Maße ergänzende tatsächliche
kannt vorausgesetzten früheren Feststellungen ohne konkrete Mitteilung der Tatsachen weitgehend nur
Diesen Erfordernis werden die Urteilsgründe keinesfalls gerecht, "
Dem tritt der Senat bei,
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller