Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 29.05.1991 – 3 StR 197/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 197/91 . BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Muoi T > aus HOW, geboren am 9. BED 1354 in MB-DEB (Vietnam),
wegen Totschlags
wIlII
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Dezember 1990 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Die Revision des Nebenklägers ist erst am 27. Dezember 1990 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Mit Beschluß vom 22. Februar 1991 hat das Landgericht Osnabrück die Revision deshalb zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 1991 ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch schon deshalb unzulässig, weil er keine Angaben dazu enthält, warum die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist weder von ihm noch von seinem Prozeßbevollmächtigten zu vertreten ist. Die genaue Darlegung aller für die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsamtrag wesentlichen Umstände ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsamtrages und muß innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen (vgl. BGHR StPO § 45 II
Tatsachenvortrag 2 und 6; Maul in KK 2. Aufl. § 45 StPpo
Rdn. 6). Hieran fehlt es. Das weitere Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Nebenklägers vom 18. April 1991 würde - abgesehen von seiner Verspätung - den Anforderungen eines begründeten Wiedereinsetzungsamtrages nicht genügen, da die behaupteten Hindernisgründe, die der rechtzeitigen Einlegung der Revision entgegengestanden haben sollen, nicht glaubhaft gemacht werden.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach