Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.03.1989 – 3 StR 1/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 1/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Christian G WEB aus Mei, geboren am EB. ED 1966 in wi, .

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhafte Voraussetzungen zugrundegelegt hat, indem

es, obwohl "die strafmildernden Faktoren überwiegen", als erforderlich angesehen hat, "von außergewöhnlichen Umständen" auszugehen, um einen minder schweren Fall gemäß S§ 250 Abs. 2 StGB bejahen zu können (UA S. 19). Das ist unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB

§ 250 II Gesamtbetrachtung 1). In diese Gesamtwürdigung sind u.a. die vom Generalbundesanwalt besonders hervorgehobenen Milderungsgründe einzubeziehen.

Ferner beinhaltet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, daß "der konkrete Einsatz der Schußwaffe eine erhöhte Gefährdung des Geschädigten zur Folge hatte "(UA S. 20), einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Ausdrückliche Ausführungen zur Gebrauchsbereitschaft der

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Pistole waren nicht erforderlich. Denn nach den Feststellungen hatten die beiden Mittäter den Angeklagten darüber

informiert, daß eine "scharfe" Waffe eingesetzt werden sollte.

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