Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.12.1996 – 1 StR 620/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am
19. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. April 1996
wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Angeklagte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 28. Oktober 1996 das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen hat. Die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten (BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6) lag vor, denn die Verteidigerin hat gegenüber der Richterin am Landgericht L. telefonisch erklärt, der Rechtsmittelverzicht sei auf dessen ausdrücklichen Wunsch ausgesprochen
worden.
Zwar hat sich der Angeklagte einen Tag später, am 29. Oktober 1996, eines anderen besonnen und dafür entschie- ‘den, die Revision aufrechtzuerhalten, doch hat der in seinem Auftrag erklärte Widerruf der Revisionsrücknahme das Landgericht erst nach der Revisionsrücknahme, also nicht rechtzei-
tig erreicht.
Die mit Briefpost übermittelte Rücknahme der Revision ging spätestens am 29. Oktober 1996 um 10.30 Uhr beim Landgericht ein. Dies ist zwar mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 bestritten. Indes hält dies der Senat auf Grund der Mitteilung der Geschäftsleitung des Landgerichts Stuttgart, nach der die Post bis 10.30 Uhr am Landgericht abgeliefert wird, für erwiesen. Der Widerruf dieser Erklärung wäre nur dann wirksam geworden, wenn er vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91; BGH NJW 1960, 2262 £f.; Ruß in KK 3. Aufl. $S 302 Rdn. 16). Das ist nicht der Fall. Vielmehr hat die Verteidigerin erstmals am 29. Oktober 1996 um 10.58 Uhr der oben genannten Richterin telefonisch mitgeteilt, die Revision solle doch nicht zurückgenommen werden, und man möge den anderslautenden Schriftsatz vom Vortag als gegenstandslos betrachten. Wenige Minuten später - um 11.04 Uhr - traf ein Telefaxschreiben der Verteidigerin bei Gericht ein, in dem der zunächst fernmündlich erklärte
Widerruf der Revisionsrücknahme wiederholt wurde.
Daß beide Schriftsätze - sowohl die. Revisionsrücknahme, als auch der Widerruf der Revisionsrücknahme - zeitgleich der Richterin am Landgericht L. am Nachmittag des 29. Oktober 1996 vorgelegt wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Widerruf zeitlich später als die Re-
visionsrück-
nahme bei Gericht einging und somit das Urteil des Landgerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsrücknahme bereits rechtskräftig geworden war.
Schäfer Granderath j Brüning
Wahl Landau