Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 04.04.1991 – 1 StR 77/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 77/91 BESCHLUSS UUY.99
in der Strafsache
gegen
Gerhard Pc u: PO an der Fils, geboren am EEE 1925 in sum
wegen Vergewaltigung u.a.
WwIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. April 1991 einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch zu II ll, b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Blutschande" (richtig: Beischlaf zwischen Verwandten) in Tateinheit mit Nötigung, Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung (II l) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge zu II 1 sowie zum gesamten Strafausspruch Erfolg.
l. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten umfassenden Fortsetzungstat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Juli 1968 bis 1985 in einer Vielzahl von Fällen mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr gehabt sowie sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Dies geschah teilweise mit Gewalt oder unter Drohungen im Sinne der SS 177, 178 StGB. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bedarf der Tatsachenfeststellung und eingehender Begründung. Dem genügt allein die formelhafte Behauptung, der Angeklagte habe die Taten "aufgrund einheitlichen, auf wiederholte und gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses" durchgeführt, nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Zeitabstände und einschneidende Ereignisse (Schwangerschaften, Krankenhausaufenthalte, Streitigkeiten) ein sich über viele Jahre erstreckendes Tat-
geschehen unterbrechen.
Die unterbliebenen Feststellungen zum Gesamtvorsatz beschweren den Angeklagten. Bei Annahme selbständiger Handlungen wären die Fälle von Nötigung und Beischlaf zwischen Verwandten verjährt, soweit sie vor dem 3. April 1985 begangen wurden. Das gleiche gilt für Fälle der sexuellen Nötigung vor dem 3. April 1980 (S 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4,
S 78 c Abs. 1 Nr. 5 in Verb. mit ss 173, 240, 178 StGB). Bei Tateinheit bestimmt sich die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Gesetze nach dessen Grundsätzen (BGHR StGB S§ 78 Tat 1, 2).
2. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, muß der Tatrichter mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl von Teilakten er ausgeht, wenn sich das nicht aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt. Darüber hinaus muß die Tatzeit nach Beginn und Ende so eindeutig eingegrenzt sein, daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht entstehen können (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1). Die. Urteilsgründe ergeben zwar, daß der Angeklagte mit seiner Tochter wöchentlich zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr hatte, andererseits gab es aber auch längere Zeiten (siehe oben), in denen es offenbar nicht zum Geschlechtsverkehr kam. Insbesondere bleibt auch offen, wann es angesichts der "nachdrücklichen Veränderung im Jahre 1985" letztmals zum Geschlechtsverkehr kam, der Tatbestand des fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten (eventuell auch Vergewalti-
gung und sexuelle Nötigung) also beendet war.
3. Bei einer fortgesetzten Tat ist es zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Den Feststellungen muß aber eindeutig zu entnehmen sein, daß der objektive und subjektive Tatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfaßten Teilakten auch tatsächlich er-
füllt worden ist.
a) Die Verurteilung wegen fortgesetzter sexueller Nötigung basiert darauf, daß der Angeklagte an einem nicht näher feststellbaren Tag 1970 oder 1971 durch Kraftaufwendung gegen den Widerstand der Tochter, d.h. durch Gewalt im Sinne des S 178 StGB, den Mundverkehr erzwungen hat. "Von da an forderte er in den nächsten Jahren vor jedem Geschlechtsverkehr zunächst den Mundverkehr von ihr". Erneute Gewaltanwendung oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wird vom Landgericht für die Zeit bis zum März 1980 nicht festgestellt. Drohungen, sie kämen beide ins Gefängnis, wenn "das" (die sexuellen Handlungen) herauskomme, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sie dienten zudem nicht der Begehung, sondern der Verdeckung von Straftaten. Nötigungsmittel im Sinne des § 178 StGB sind auch nicht ohne weiteres deswegen gegeben, weil die Tochter "angesichts seines rohen Verhaltens beim ersten Mal" wiederholten Widerstand nicht wagte. Frühere Mißhandlungen oder Drohungen können zwar eine fortwirkende Rolle spielen. Dazu mußten aber - hier insbesondere wegen des langen Zeitraums - Feststellungen getroffen werden. Das Landgericht hätte angesichts des fehlenden offenen Widerstandes und der Einlassung des Angeklagten, die sexuellen Handlungen seien auf freiwilliger Basis erfolgt, in diesem Zusammenhang auch die subjJektiven Voraussetzungen der sexuellen Nötigung erörtern
müssen.
b) Im März 1980 widersetzte sich die Tochter (erstmals) dem Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte erzwang ihn durch Schläge. Soweit er bei dem danach durchschnittlich dreimal die Woche stattfindenden Geschlechtsverkehr mit vorangehendem Mundverkehr "Widerstände ... überwandt ... durch den Hinweis auf den Vorfall vom März 1980", erfüllen diese Fälle
zwar die Voraussetzungen der SS 177, 178 StGB. Zur Festlegung des Schuldumfanges bei fortgesetzter Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist jedoch die Feststellung unverzichtbar, ob sich die Tochter in allen Fällen widersetzte und dem Angeklagten das auch klar und er sich bewußt war, daß sie in allen Fällen nur unter dem Eindruck der Schläge vom März 1980 bzw. wegen des Hinweises darauf zum Geschlechtsverkehr und den sexuellen Handlungen bereit gewesen ist. Das war hier nicht selbstverständlich, denn immerhin lebten der Angeklagte und seine Tochter über Jahre hinweg überwiegend zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung und schliefen im Ehebett.
c) Die Urteilsfeststellungen enthalten Vorgänge, die die Voraussetzungen der Nötigung bzw. eines Versuchs hierzu erfüllen. Da das Landgericht jedoch lediglich den Ablauf der Beziehungen der Beteiligten über 17 Jahre hinweg mitteilt, bleibt offen, welche bestimmten Tathandlungen als Teilakte die Strafnorm einer fortgesetzten Nötigung erfüllen sollen und der Verurteilung zugrundegelegt sind. Der Schuldumfang
ist damit nicht eindeutig.
Darüber hinaus konnte nicht auf die Erörterung verzichtet werden, inwiefern zeitlich zum Teil weit auseinanderliegende und ganz unterschiedliche Vorfälle durch Gesamtvorsatz zu einer (fortgesetzten) Nötigung verbunden sein sollen.
4. Der Schuldspruch zu II 2 und 3 enthält keinen Rechtsfehler. Jedoch können die hierfür verhängten Einzelstrafen wegen des engen Zusammenhanges aller Taten von der
aufgehobenen Verurteilung beeinflußt sein.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning