Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 19.03.1991 – 1 StR 52/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 38 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Manfred H NEE au: vg - SC , geboren am BB 1955 in ce,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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FR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 1990 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachbeschwerde zeigen keinen Rechtsfehler auf. Daß der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht handelte und Gewinn erzielte, ist im Urteil fehlerfrei festgestellt. Wie es zu dem - zur Festnahme führenden - Verkauf von 700 g Haschisch kam, kann dahinstehen. Selbst wenn dieser letzte Teilakt auf eine Provokation seitens des Zeugen CeiE> zurückginge, wäre das im Hinblick auf die insgesamt gehandelte Menge (Erwerb von 24,95 kg, Verkauf von 21,95 kg Haschisch) ohne Bedeutung. § 31 BtMG wurde dem Angeklagten zugutegehalten. Auch sonst ist die Strafzumessung

nicht zu beanstanden.

Die vom Generalbundesanwalt gegen das Urteil geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Richtig ist, daß der

Angeklagte zwischen 1980 und 1988 einen "schweren Betriebsunfall" hatte, bei dem es zu einem "Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung" kam, richtig ist auch, daß der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen hat, die Sachkunde des Richters reiche in der Regel nicht aus, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu beurteilen, bei dem eine Hirnschädigung in Betracht komme (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3, 4; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1, 2, 4; je m.w.Nachw.).

Indes hat eine - auch schwere - Gehirnerschütterung in aller Regel keine bleibende Hirnschädigung zur Folge. "Dauerfolgen bleiben nicht zurück ... Forensisch relevante Folgen sind über die kurzfristigen Bewußtseinsstörungen hinaus nicht zu erwarten" (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 140; ebenso Christian Müller, Lexikon der Psychiatrie 1973 Stichwort "Commotio cerebri"; Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 410). Deshalb besteht jedenfalls kein Anlaß, auf die - insoweit nicht ausgeführte - Sachbeschwerde hin das Urteil allein deshalb aufzuheben, weil sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten keine weiteren Erörterungen finden. Ein Beweisamtrag wurde nicht gestellt, eine Aufklärungsrüge nicht erhoben.

Ähnliches gilt für den Haschischkonsum des Angeklagten in der Zeit von Mitte 1988 bis April 1990. Auch insoweit gibt die nicht ausgeführte Sachbeschwerde keinen Anlaß, das Urteil deshalb aufzuheben, weil es sich nicht ausdrücklich mit einer möglichen Beeinflussung der Schuldfähigkeit - sei es durch den Haschischkonsum allein, sei es in Verbindung

mit der Gehirnerschütterung - befaßt. Selbst langjährige Abhängigkeit von Haschisch kann nur ausnahmsweise - bei entsprechenden Begleit- und Folgeerscheinungen - die Schuldfähigkeit beeinträchtigen (vgl. BGH JR 1987, 206).

Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, daß sich das Urteil nicht mit der Frage etwaiger Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt befaßt. Zwar hat

der Angeklagte von Mitte 1988 bis April 1990 2 bis 3 kg Haschisch selbst verbraucht und in dieser Zeit mit mindestens 21,95 kg Haschisch Handel getrieben, "um den Eigenbedarf zu finanzieren und auch sonst seine finanziell angespannte Lage zu verbessern". Doch war die Strafkammer der Überzeugung, der Angeklagte habe "einen Schlußstrich unter seine Karriere als Dealer gezogen" und zu diesem Zweck glaubhaft eine "Lebensbeichte" abgelegt. Unter diesen Umständen kann das Landgericht die von § 64 StGB vorausge-

setzte Gefahr erheblichen strafbaren Verhaltens für so gering erachtet haben, daß sich eine ausdrückliche Erörterung erübrigte.

Maul Kuhn Foth

Granderath Brüning