Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.03.1991 – 3 StR 54/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 54/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Edmund Arpad EB EB aus vB. seboren am eo. EB 1960 in BR SB.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
wIll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu ziff. 2 auf dessen Antrag, am 13. März 1991 gemäß S§ 349
Abs.
2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung
zur Bewährung versagt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Gesamtfrei-
heitsstrafe liegen Einzelstrafen von drei Monaten (Einwirken
auf Kinder durch Reden pornographischen Inhalts, S 176
Abs.
5 Nr. 3 StGB) und acht Monaten (Vornahme sexueller
Handlungen vor Kindern, § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zugrunde.
Zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-
geben.
Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen der S§ 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB hat die Kammer nicht geprüft, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Ausräumung der beim Angeklagten bestehenden Rückfallgefahr eine medikamentöse Behandlung mit der Folge einer Triebdämpfung "beste Gewähr" (UA S. 6) bietet und daß der Angeklagte ausweislich der Feststellungen (UA S. 7) den Willen geäußert hat, sich einer solchen Therapie zu unterziehen. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unter diesem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten, gegen den Führungsaufsicht bis 10. April 1994 angeordnet ist (UA S. 4), - gegebenenfalls verbunden mit ebenfalls nicht in Erwägung gezogenen Weisungen nach § 56 c Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 StGB - eine Strafaussetzung zu verantworten wäre. Auch läßt das Urteil Ausführungen zu der Frage vermissen, ob im Rahmen der - nicht näher dargelegten - zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen und der bisherigen dreimaligen fachärztlichen Untersuchungen zwischen 1981 und 1989 bereits die Möglichkeiten einer Heilbehandlung mit dem Angeklagten erörtert worden sind und wie sich der Angeklagte gegebenenfalls hierzu eingelassen hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht versagt hätte, wenn es diese Umstände
geprüft und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.
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