Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 5 StR 592/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann
Dr. Helmtt Ko aus Oi geboren am BEE 1940 in vw,
wegen Steuerhinterziehung
Ag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
zember 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
De-
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Senat merkt folgendes an:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den in den Niederlanden in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen LEW als unerreichbar angesehen und daher in zulässiger Weise die Niederschrift über dessen kommissarische Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Aufgrund ihres bei der Ratifizierung abgebenen Vorbehalts zu Artikel 11 des EuRHÜbk (veröffentlicht in BGBl. 1976 Teil II Seite 1807) bewilligen die Niederlande die zeitweilige Überstellung eines Häftlings nur, wenn er sich dort in Strafhaft befindet (vgl. BCH Urteil vom 6. November 1991 - 2 StR 342/91). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Vorbehalts ("peine": Strafe; dagegen in Artikel 11 EuR-HÜbk "personne detenue": inhaftierte Person). Eine hiervon abweichende allgemeine Praxis der Niederlan-
de, in Rechtshilfeangelegenheiten bei Überstellungen
A
großzügiger zu verfahren und von dem Vorbehalt insoweit keinen Gebrauch zu machen, ist nicht bekannt. Dem Landgericht drängte es sich daher nicht auf, hierüber Nachforschungen anzustellen. Die bloße Möglichkeit, daß im Einzelfall einem Rechtshilfeersuchen über die hierzu bestehende Verpflichtung hinaus entsprochen werden könnte, verpflichtet den Tatrichter nicht, Überstellungsbemühungen zu entfalten.
Im übrigen holt der Senat die unterbliebene Freisprechung des Angeklagten von dem weiteren, unter A. b) der durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklage aufgeführten Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichterklärung 1987 getätigter Umsätze nach, für den das Landgericht keine für einen Schuldspruch genügenden Feststellungen hat treffen können. Auch wenn die als materiell selbständig angeklagte Tat im Falle ihres Nachweises mit der erwiesenen Tat im Verhältnis der Tateinheit stehen oder mit ihr eine Tat im Sinne von § 264 StPO bilden würde, bedarf es im Falle ihrer Nichterweislichkeit eines förmlichen
(Teil-) Freispruchs, da für die erschöpfende Erledigung des Prozeßstoffs die durch den Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage maßgeblich ist (st. Rspr., Nachweise bei Hürxthal in KK 2. Aufl. $S 260
Ränr. 21).
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