Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 1 StR 42/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
276.2 ,2 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt Fr Hm zu: OB, seboren am GER 1959 in 1.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wıIll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Februar 1991 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27. September 1990 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
nicht angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsanordnung und der Maßregelausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Doch hat der Rechtsfolgenausspruch
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im übrigen keinen Bestand, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt dargelegt:
„nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328)-
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er war so betäubungsmittelabhängig, daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (UA Ss. 8) und er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten ’aufgrund seiner getäubungsmittelabhängigkeit" begangen (UA Ss. 13). Deshalb hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos, da der Angeklagte 'therapiewillig’ ist. Er hat sich schon von sich aus um einen Therapieplatz in einer pDrogenklinik bemüht (UA Ss. 14).
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Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, NJW 1990, 2143; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb neu
entschieden werden.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Es ist möglich, daß die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch
muß deshalb insgesamt aufgehoben werden." Dem tritt der Senat bei.
Maul Ulsamer Foth RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Granderath Maul