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BGH Beschluss vom 15.02.1991 – 3 StR 284/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 284/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Gerard Nikolaus R WB aus DOSE , geboren am ©. @B 19:7 in vom.

wegen Betruges u.a.

hier: Einziehungsbeteiligung

Jindrich wei»

wIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Einziehungsbeteiligten am 15. Februar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision des Einziehungsbeteiligten

Jindrich WelEB gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November

1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt und gemäß S 74 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Einziehung von neun Bilderfälschungen, die bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellt worden waren, angeordnet. Ferner hat es ihm eine Entschädigung gemäß $S 74 £ Abs. 2 Nr. 1 StGB versagt. Einen Ausspruch über das Erlöschen der dem Einziehungsbeteiligten nach den Urteilsfeststellungen zustehenden Pfandrechte gemäß § 1204 BGB an

diesen Bildern, hat es unterlassen.

Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch das Landgericht und macht einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß $S 74 b StGB geltend.

Das Rechtsmittel ist zwar gemäß SS 433 Abs. 1, 437 Abs. 1 StPO in Verbindung mit S 431 Abs. 1 StPO statthaft. Es ist jedoch unzulässig, weil es an der grundsätzlich für jedes Rechtsmittel und damit auch für ein Rechtsmittel des Einziehungsbeteiligten erforderlichen Beschwer fehlt (vgl. BGHR StPO S$S 296 II Rechtsmittelbefugnis 1; Boujong in KK 2. Aufl. § 437 Rdn. 1).

Die Revision macht nicht geltend, daß die Anordnung gemäß $S 74 Abs. 2 Nr. 2 in Rechte des Einziehungsbeteiligten eingreift. Als solche kommen neben dem Eigentum an der betreffenden Sache insbesondere beschränkt dingliche Rechte, nicht jedoch schuldrechtliche Ansprüche oder der Besitz in Betracht (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 431 Rdn. 12; Boujong aaO S 431 Rdn. 7; Dreher/Tröndle 45. Aufl. $S 74 e Rdn. 4; BT-Drucks. V/1319 S. 73). Eigentum an allen oder einzelnen der eingezogenen Bilderfälschungen macht die Revision nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer als Inhaber von Pfandrechten gemäß § 1204 BGB in Betracht kommt, werden diese Pfandrechte durch die Einziehungsanordnung nicht berührt, da sie gemäß § 74 e Abs. 2 Satz 1 StGB grundsätzlich bestehen bleiben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. $S 74 e Rdn. 7 f£.; BT-Drucks. V/1319 S. 58). Eine Anordnung des Erlöschens dieser Rechte gemäß $S 74 e Abs. 2 Satz 2 StGB, die für den Fall der auf S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ge-

stützten Einziehung von Gesetzes wegen zulässig ist, hat

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das Landgericht nicht getroffen. Damit verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, nämlich dem Fortbestand der Pfandrechte. Demgemäß ist der Einziehungsbeteiligte auch nicht durch die Versagung einer Entschädigung beschwert, da

es bereits an einem Entschädigungstatbestand - Beeinträchtigung der für das Einziehungsverfahren maßgeblichen

Rechte - fehlt.

Ob ihm hinsichtlich der eingezogenen Farbkreidezeichnung nach Picasso: Tanzende Frau mit Clown, "Harlekin" genannt, ein zur Einziehungsbeteiligung legitimierendes Recht überhaupt zusteht, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht. Danach hat der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe dieses als Pfand hingegebene Bild später wieder ausgelöst, so daß das durch dieses Geschäft entstandene Pfandrecht des Einziehungsbeteiligten daran erloschen ist ($S 1252 BGB). Aus welchen Rechtsgründen es später wieder in seinen Besitz gelangt ist, so daß es dort sichergestellt

werden konnte, führt das Urteil nicht aus.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Einziehungsbeteiligung gemäß S 431 Abs. 1 StPO in dem weiteren Verfahren, das durch die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der Einziehungsanordnung erforderlich

geworden ist, hiervon nicht berührt wird.

Ruß Gribbohm Kutzer

Rissing-van Saan Blauth