Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.02.1991 – 4 StR 20/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jens C CE aus PEEEEEEEE- SEE, geboren am EEE 15970 ir CE, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

4. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde bedarf es deshalb nicht.

Der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat sich nicht im gebotenen Maße mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung vorliegt.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte gegen die Nebenklägerin in massiver Weise tätlich, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Sie verlor "infolge der ihr zugefügten Gewalteinwirkung" das Bewußtsein. Als der Angeklagte die Bewußtlosigkeit bemerkte, "er aber mit einer bewußtseinsklaren Frau den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, nahm er von weiteren Handlungen Abstand ...". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung lehnt die Jugendkammer strafbefreienden Rücktritt vom Versuch ab, weil der Angeklagte "erkannte, daß die im Gesicht blutverschmierte Zeugin mittlerweile bewußtlos geworden war und er mit einer derart zugerichteten bewußtlosen Frau nicht mehr geschlechtlich verkehren woll-

te",

Das Landgericht befaßt sich nicht mit der entscheidenden Frage, ob aus der Sicht des Täters seinem Weiterhandeln ein für ihn zwingendes Hindernis (vgl. BGHSt 35, 184, 186) entgegenstand oder ob er "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 5). Zwar gibt es Fälle, in denen dem Täter der Zustand des Opfers als für den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr ungeeignet erscheint (BGHSt 20, 279, 280 m.weit.Nachw.; BGHR aaO) und ihn dies zur Aufgabe seines Vorhabens zwingt. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, lassen die Urteilsausführungen aber nicht hinreichend erkennen. Die an zwei verschiedenen Stellen des Urteils gebrauchte Formulierung, daß der Angeklagte nicht mehr mit der Frau geschlechtlich verkehren "wollte", sowie der in diesem Zusanmmenhang erfolgte Hinweis auf ihr blutverschmiertes Gesicht und ihr "Zugerichtetsein" lassen die Möglichkeit offen, daß

andere Gründe, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts nicht entgegenstehen, etwa ein Erschrecken über das Vorgefallene, mitursächlich geworden sind. Der Angeklagte hat das Ende der Bewußtlosigkeit seines Opfers nicht abgewartet. Die Urteilsausführungen lassen so offen, ob der Angeklagte durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden (vgl. Senatsurteil BGHR StGB

s 24 I 1 Freiwilligkeit 8).

Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß ergänzende Feststellungen zu dieser Frage getroffen werden können, ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten. Sollte das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts bejahen, so kommt eine Verurteilung nach § 178 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGHR aa0).

Der Schuldspruch wegen einer durch dieselbe Handlung begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1 StGB) ist dagegen frei von Rechtsfehlern.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine genaue Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unerläßlich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 431/90). Die Jugendkammer wird auch, falls sie wiederum zur Anwendung von Jugendrecht auf den "heranwachsenden" Angeklagten kommt, bei der Bemessung einer Strafe die besonderen Grundsätze des Jugendstrafrechts in den Mit-

telpunkt ihrer Erwägungen stellen müssen (vgl. § 18 Abs. 2 JGG).

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf