Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.01.1991 – 2 StR 409/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 409/90 BESCHLUSS 25.99 Aa Ge

in der Strafsache

gegen

l. Armin Peter R EB aus KW, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

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. Robert Eugen 5 Ep | A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am GERD

WE 1551 in wEM (Österreich), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 25. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März

1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 Stpn).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte RB hat gerügt, die Strafkammer habe ausweislich der Urteilsgründe die Aussage der Zeugin KO, sie habe - anders als bei einer Wahlgegenüberstellung - bei einer Lichtbildvorlage den Mitangeklagten SEE nicht identifizieren können, bei der Beweiswürdigung übergangen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen. Diese Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie bleibt aber erfolglos.

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Der Tatrichter muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Strafverteidiger 1989, 423; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 und § 267 Rdn. 18 mit Nachweisen). Ob das Nichterkennen bei der Lichtbildvorlage dazu gehörte, hängt von der Erklärung der Zeugin und von der Qualität und Auswahl der Lichtbilder ab, die der Zeugin bei der Lichtbildvorlage gezeigt worden waren und die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Das sind Umstände, die einer Klärung im Wege des Freibeweises nicht zugänglich sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen S 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 -

1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 -

1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO $S 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche

HR

Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).

Herdegen . Maier Gollwitzer

Detter Schäfer