Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 15.01.1991 – 1 StR 617/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 617/90 URTEIL . “ä „e
in der Strafsache
gegen
Dr. Shane Gregory B ar | 111 , geboren am
RE 19:3 in Od Ti 7 __ BarSp
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Oberlandesgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus vi
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
19. Juli 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens gegen das Ausländergesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde sich stützende Revision des Angeklagten
hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung des Angeklagten gilt deutsches Strafrecht (S§ 3, 9 StGB) und war das Landgericht München I örtlich zuständig ($S 7 Abs. 1 StPO), weil versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (auch) in München begangen ist. Bedient sich der Täter zur Ausführung der Tat einer anderen Person als Werkzeug, SO bestimmt auch deren Handeln einen Tatort (vgl. RGSt 39, 258, 263; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. § 9 Rdn. 2). So war es hier. Die Bankangestellte vB> sollte nach dem Plan des Angeklagten eine seine Tat fördernde Erklärung abgeben und in dieser Weise an der vom Angeklagten ins Werk gesetzten Täuschung der in der Schweiz ansässigen Bank mitwirken. Daß Frau ve dem Plan des Angeklagten zuwider der fernmündlich anfragenden Bank wahrheitsqgemäß Auskunft gab, ändert nichts
daran, daß sie im Rahmen des vom Angeklagten begangenen
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Betrugsversuchs tätig wurde. Da es um die Echtheit des vom Angeklagten gefälschten Fernschreibens ging, bezog sich Frau WEB Handeln auch auf die Urkundenfälschung.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweis- wie die rechtliche Würdigung sind fehlerfrei. Die Frage, ob aus den Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten (wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung) und 90 Tagessätzen (wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden oder auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), bedurfte keiner weiteren Vertiefung. Eine solche ist dann erforderlich, wenn die Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten ein besonderes Übel bedeutet, weil durch sie - etwa - die Einjahresgrenze des S 24 BRRG und des § 56 Abs. 1 StGB oder die Zwei jahresgrenze des S 56 Abs. 2 StGB überschritten wird (vgl. BGHR StGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 bis 3). Hier dagegen führte die Gesamtstrafenbildung zur Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr neun Monaten auf ein Jahr zehn Monate; irgendwelche besonders nachteiligen Auswirkungen
sind nicht ersichtlich.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung nicht nur sehr knapp sind, sondern auch den Verdacht begründen könnten, die Strafkammer habe verkannt, daß $S 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit verlangt; denn im Urteil wird nur darauf abgestellt, besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten seien nicht ersichtlich. Doch kann das hier ausnahmsweise auf sich beruhen, weil
Gründe von Gewicht - die im vorliegenden Fall erforderlich
wären, um eine Aussetzung der Vollstreckung zu rechtfertigen - nicht ersichtlich sind, sei es auch im Rahmen einer Gesamtschau aller der Tat und der Persönlichkeit des
Angeklagten anhaftenden Umstände.
Schauenburg Foth Granderath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Brüning