Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.01.1991 – 5 StR 560/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Branko B u . geboren am (CEEEEEEEER 1960 in Er KO (Jusoslawien),
zur Zeit in Haft,
2. Nikola z EEE geboren am EEE 1963 in EB (Jugoslawien) ,
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An- - hörung des Generalbundesanwalts, zu- Ziffer 2 auf seinen Antrag, am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1990 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt und zwei Gaspistolen eingezogen. Soweit die Angeklagten sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche halten dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat für beide Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß S 250 Abs. 2 StGB bejaht und dazu jeweils zahlreiche allgemeine Milderungsgründe herangezogen. Soweit beim Angeklagten Zlatar darüber hinaus die Voraussetzungen des
§ 21 StGB vorlagen, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dieser Umstand reiche zu einer doppelten Minderung nach § 250 Abs. 2 und $S§ 21, 49 StGB nicht
(UA S. 10). Diese in die Gesamtwürdigung gemäß S 250 Abs. 2 StGB einbezogene Begründung läßt nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer sich bei der Findung des Strafrahmens von zutreffenden Erwägungen hat leiten
lassen.
Eine Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB im Rahmen der durch § 250 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung könnte zwar dazu führen, daß eine nochmalige Berücksichtigung bei der Strafrahmenänderung über § 49 StGB im Hinblick auf 5 50 StGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StGB vor S 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2 und 7). Dann wäre allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, warum bei gleicher Tatbeteiligung beider Angeklagten für die Annahme eines minder schweren Falles des 5 250 StGB beim Angeklagten Zlatar die Voraussetzungen des 5 21 StGB zu den unbenannten
Milderungsgründen hinzutreten müßten.
wären dagegen die Ausführungen des Landgerichts dahin
zu verstehen, daß bereits die vorhandenen allgemeinen
Milderungsgründe auch bei diesem Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles führen, so hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht der Auffassung war, die weitere (fakultative) Strafrahmenverschiebung komme nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB S 21
Strafrahmenverschiebung 11). Daß die Voraussetzungen des $S 21 StGB. lediglich nicht auszuschließen waren, stellt keinen Grund dar, der verminderten Schuldfähigkeit ein geringeres Gewicht beizumessen (BGHR "StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4 und 17).
2. Soweit der Angeklagte Bgiißb betroffen ist, hat die Strafkammer sich nicht mit der Frage befaßt, ob die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 o/oo zur Anwendung von § 21 StGB führt.
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