Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.01.1991 – 3 StR 440/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 420/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Enno Felix Maria F EB zus ng, geboren am ©. m 2222 0
wegen Vergewaltigung u.a.
wIIll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
26. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin WE zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin Dom zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstgrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Allerdings liegt der vom Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nicht vor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen, weil der Angeklagte, wie der Ausgang der Hauptverhandlung gezeigt hat, im Falle des Schuldnachweises
mit einer höheren Strafe als drei Jahren Freiheitsstrafe zu
rechnen hat (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und der Beschluß, durch den das Schöffengericht die Sache wegen nicht ausreichender Strafgewalt nach § 270 Abs. 1 StPO an
das Landgericht verwiesen hat, wirksam ist.
Durch die eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schöffengerichts und der beiden Schöffen ist bewiesen, daß die Verweisung in der Hauptverhandlung nicht vom Vorsitzenden allein, sondern vom Gericht aufgrund einer Beratung beschlossen worden ist. Zwar mag das Verfahren insoweit fehlerhaft gewesen sein, als dem erst zu Beginn der Hauptverhandlung bestellten und zur Verweisung angehörten Pflichtverteidiger keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Verweisungsbeschluß mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Dieser Verfahrensfehler wäre aber nicht so schwerwiegend, daß daraus wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit die Nichtigkeit des Verweisungsbeschlusses zu folgern wäre (vgl. BGHSt 29, 216; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 270 Rdn. 20).
2. Im Fall Weg beanstandet die Revision mit der Verfahrensbeschwerde zu Recht, daß sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage des Tatopfers nicht mit den teils für bewiesen angesehenen und teils als wahr unterstellten Behauptungen des Beweisamtrags vom 26. März 1990 auseinandergesetzt hat, obwohl die übrigen Feststellungen dazu drängten (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 2, 3, 5,
11 £f£f., 15). Zur Widerlegung der .Einlassung des Angeklagten allein durch die entgegenstehende Aussage des Tatopfers bedarf es einer sorgfältigen Beweiswürdigung, die erkennbar
auch diejenigen Umstände berücksichtigt, die geeignet sein
können, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, wie die Feststellung UA S. 23, daß die Zeugin bei der Polizei "völlig verstört und schockiert wirkte", mit der als wahr unterstellten Tatsache zu vereinbaren ist, daß die Zeugin auf den Taxifahrer, der sie zur Polizei gebracht hat, keinen verstörten Eindruck machte, und was die Zeugin gemeint hat, als sie diesem beim Verlassen des Taxis erklärt hat: "Drücken Sie die Daumen, daß das hier klappt." Beide Umstände können für die Bewertung der Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe ihn aus Rache angezeigt, von Bedeutung sein. i
3. Es kann offenbleiben, ob die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin Dopatka auf die sie betreffende Verfahrensrüge aufzuheben ist, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat. Diese Verurteilung hat jedenfalls deswegen keinen Bestand, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht bei der Widerlegung der
Einlassung des Angeklagten im Fall DEEP auch berücksichtigt hat, daß es die Einlassung des Angeklagten im Fall
WEB als widerlegt angesehen hat.
Ruß Gribbohm Zzschockelt Kutzer Blauth