Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.12.1990 – 1 StR 627/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF en IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 627/90 URTEIL
Ag4770
in der Strafsache
gegen
Udo Ludwig W EEE aus SEHR, geboren am EEED 1955 in rm.
wegen Vergewaltigung u.a.
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O2
Der 1. Strafsenat des Bundesgericntshofs hat in Jder Sitzung
vom 18. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshor ör. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «E>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom
20. Juni 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtswittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution sowie wegen zweier tateinheitlich begangener (näher bezeichneter) Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem Jahr zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen die Freisprechung sowie dagegen, daß das Landgericht, soweit es wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution verurteilt hat, den Angeklagten nicht auch der - tateinheitlich begangenen - Freiheitsberaubung und Beihilfe zur dirigistischen Zuhälterei für schuldig befunden hat. Außerdem greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
1. Das Landgericht sah in der Hauptverhandlung davon ab, die richterliche Vernehmung der unerreichbaren Zeugin
TED nach S 251 Abs. 1 StPO zu verlesen, weil der vernehmende Richter weder den Angeklagten vom Vernehmungstermin benachrichtigt noch einen Vermerk zu den Akten gebracht hatte, der Angeklagte sei von der Vernehmung auszuschließen (Ss 168 c StPO). Eine Verlesung als "andere Vernehmung" im Sinne von S§ 251 Abs. 2 StPO hielt das Landgericht unter Würdigung des Vernehmungsinhalts für nicht geboten; ein Antrag
auf Verlesung wurde nicht gestellt.
Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen hat; eine solche Ver-
nehmung habe sich zur besseren Aufklärung aufgedrängt.
Die Rüge ist zulässig, obwohl die Revisionsbegründung aus sich heraus das Vorgefallene nicht hinreichend deutlich erkennen läßt. Nur die "Unterlassung jeder Benachrichtigung" wird - mehr beiläufig - durch Wiedergabe einer richterlichen Verfügung mitgeteilt. Ob der Angeklagte dagegen möglicherweise durch richterliche Anordnung von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, wird nicht gesagt, auch nicht, ob er überhaupt - etwa in Haft - erreichbar war. Doch ergeben sich die fehlenden Tatsachen aus den Urteilsgründen, von denen der
Senat aufgrund der Sachbeschwerde Kenntnis hat.
Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe die Verlesbarkeit der betreffenden Niederschrift als "andere Vernehmung" im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO rechtsirrtümlich verneint, verkennt sie den Inhalt des Urteils. Die Strafkammer hat vielmehr (UA S. 53) ausdrücklich ge-
prüft, ob eine (zulässige) Verlesung des mangelhaften
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richterlichen Protokolls als nichtrichterliche Niederschrift geboten sei, und hat dies verneint, weil aus einer solchen Verlesung für die Wahrheitsfindung "nichts zu gewinnen gewe-
sen" sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat erwogen, daß es sich von der Zeugin TEE einen persönlichen Eindruck nicht verschaffen konnte (UA S. 52), hat darauf hingewiesen, daß die zwei polizeilichen Vernehmungen der Zeugin keine übereinstimmenden Aussagen ergeben hatten (UA S. 52), und ist unter Würdigung des gesamten Aussageverhaltens zu der Auffassung gelangt, die Verlesung der mit Rechtsfehlern behafteten amtsrichterlichen Vernehmung als "andere Vernehmung" im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO könnte ihr die Überzeugung, der Angeklagte wege» habe sich hier im Sinne der Anklagevorwürfe strafbar gemacht, nicht verschaffen. Gegen diese tatrichterliche Würdi-
gung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.
2. Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Staatsanwalt-
schaft die Zumessung der Strafen sowohl wegen Beihilfe zur
Förderung der Prostitution als auch wegen des Waffendelikts, doch weist das Urteil einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als die aus § 181 a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB sich ergebende Höchststrafe mit zwei Jahren, nicht (3/4 von drei Jahren) mit zwei Jahren drei Monaten bemessen wird. Da die verhängte Einzelstrafe von vier Monaten von der Höchststrafe jedoch weit entfernt ist, kann ausgeschlossen werden, daß der Ange-
klagte durch den Fehler begünstigt wurde.
Maul Foth Granderath
v. Gerlach Brüning