Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.12.1990 – 3 StR 400/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR 400/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Krankengymnasten Olaf SED aus zum, geboren
am ED 1956 in Du,
wegen Vergewaltigung
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 1990 Bezug genommen.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ablehnt. Sie führt dazu lediglich formelhaft aus, "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit" weiche "nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten" erscheine (UA S. 17), ohne - wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen wäre - eine Gesamtwürdigung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände tatsächlich und konkret vorzunehmen (BGHR vor S 1 StGB mF Gesamtwürdigung unvollständige 5, 6, 8, 9; StGB $S 177 II Gesamtwürdigung 1 und Strafrahmenwahl 1 - 5). Hierzu hätte auch Anlaß bestanden, weil der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließbar in seiner Steuerungspflicht (S 21 StGB) erheblich vermindert war (UA S. 16) und schon dieser Umstand geeignet sein kann, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR vor § 1 StGB mF, Gesamtwürdigung unvollständige 5).
Zwar ist an sich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Ungunsten des Angeklagten die Intensität seines Handelns wertet und dies damit begründet, er habe sich "in besonders rücksichtsloser Weise über den entgegenstehenden Willen der
AL
Zeugin ME. ». hinweggesetzt und durch die Tat erhebliche kriminelle Energie offenbart" (UA S. 17). Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar bedacht, daß das Gewicht dieses Straf-Schärfungsgrundes gemindert sein kann, wenn das vom Tatge-
ten veranlaßt ist (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f.; BGH NStz 1986, 114 f.; BGHR StGB Ss 21 Strafzumessung 1, 5).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner darauf hin, daß die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten für einen nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften Täter, der "bisher ein geordnetes Leben geführt hat und bestrebt war, sich eine berufliche Existenz aufzubauen", und dessen Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (UA S. 17 und 16), als nicht milde bezeichnet werden muß. Eine solche Strafe bedarf sorgfältiger Begründung (vgl. BGHR StGB S 46 I Begründung 3, 4, 11, 12). Formulierungen wie "nur eine empfindliche Freiheitsstrafe kann den Angeklagten zur Einsicht führen, daß er seine sexuellen Triebregungen nicht unter Mißachtung anderer mit Gewalt befriedigen darf" (UA S. 17 unten), genügen diesem Anspruch nicht. Sie werden den konkreten Umständen nicht gerecht und könnten die Annahme nahelegen, daß gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen worden ist; außerdem erwecken sie die
Besorgnis, der Tatrichter habe durch die Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene Strafe überschritten. Sie sollten daher vermieden werden.
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